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2 (1905) Sachenrecht
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§ 132. Aneignung von Fahrnis.

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Anordnung der Polizeibehörde auch verpflichtet 49 . Endlich hat erdie Sache dem Empfangsberechtigten herauszugeben, wird jedoch,wenn er sie dem Verlierer herausgibt, jedem anderen Empfangs-berechtigten gegenüber befreit 50 .

3. Gegenansprüche des Finders. Der Finder kannvom Empfangsberechtigten Ersatz der gemachten Aufwendungen,die er für erforderlich halten durfte, fordern 51 . Er hat überdiesAnspruch auf einen Finderlohn 52 , dessen Betrag sich nach demWerte der Sache abstuft 53 . Durch Verletzung der Anzeigepflichtoder Verheimlichung auf Nachfrage wird der Anspruch auf Finder-lohn verwirkt 54 . Bei der Geltendmachung seiner Gegenansprücheist der Finder auf die Mittel verwiesen, die dem mit der Vindi-kation verklagten Besitzer behufs Geltendmachung seiner Ersatz-ansprüche wegen Verwendungen zu Gebote stehen 65 .

4. Eigentumserwerb. Nach älterem deutschen Rechtwurde durch öffentliches Aufgebot der Eigentümer der gefundenenSache und jeder sonstige Berechtigte zur Anmeldung seiner An-sprüche aufgefordert und ging ihrer durch Verschweigung ver-lustig, wenn er sich nicht rechtzeitig meldete 56 . Die Sache fiel

49 B.G.B. § 967. Das Ablieferungsrecht bestand schon bisher ziemlichallgemein, die Ablieferungspflicht nur vereinzelt.

50 B.G.B. § 969. Er braucht also die Legitimation des Verlierers nichtzu prüfen. Wenn er aber weife oder ohne grobes Verschulden wissen müfste,dafs der Verlierer kein liecht auf den Besitz hat, wird er durch Herausgabeder Sache an ihn nicht entlastet.

61 B.G.B. § 970. Ebenso im älteren Deut. R.; II. Meyer, EntwerungS. 161 ff.

82 Der Finderlohn begegnet erst im späteren Mittelalter, wurde dann aberallgemein üblich; Delbrück a. a. 0. S. 12 u. 34; Stobbe-Lehmann § 131Anm. 7 u. 13; II. Meyer S. 162 ff.; Preufs. L.R. I, 9 § 62 ff.; Osten-. Gb. § 391;Sachs. Gb. § 242; Bern. Gb. § 421. Im gemeinen Sachsenrecht erhielt sichdie Regel des Sachsensp. II Art. 37 § 2, wonach der Finder einer Sache, dieDieben oder Räubern abgejagt ist, nur dann, wenn der Berechtigte in ein

anderes Gericht gehört, Fundlohn (ein Drittel des Werts) fordern kann;

Haubold § 182, Heim hach § 182, Roth, D.l.R. III 226 Anm. 35.

68 Nach B.G.B. § 971 fünf v. H. bis zu 300 Mark, eins v. H. vom Mehr-wert; bei Tieren überhaupt nur eins v. II.; bei blofs subjektivem Wert nachbilligem Ermessen.

64 B.G.B. § 971 Abs. 2. Dies ist altes Recht.

65 B.G.B. § 972. Er kann somit nichts fordern, wenn die Sache unter-

gegangen ist oder der Empfangsberechtigte die Sache nicht wieder haben will.

66 Ed. Rotliar. c. 343; Sachsensp. II Art. 37 § 1 u. 3; DortmunderSchiedsspr. v. 1240 b. Frensdorff S. 191; Kulm. R. b. Lemann S. 174.Die Verschweigungsfrist war hier oft auf 6 Wochen verkürzt; oben Bd. I 311