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2 (1905) Sachenrecht
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Drittes Kapitel. Das Eigentum.

mir Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat 44 . Fasgesetzliche Sclmlclverhältnis, in das er eintritt, besteht gegenüberJedem, der aus früherem Besitz oder gegenwärtigem Recht einenAnspruch auf Herausgabe der Sache hat, somit gegen den Ver-lierer, den Eigentümer und jeden anderen Besitzberechtigten.Sind mehrere solcheEmpfangsberechtigte vorhanden, so er-scheinen sie als Gesamtgläubiger. Der Finder hat zunächst denFund unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat er einemEmpfangsberechtigten zu erstatten 46 . Ist ihm aber ein solchernicht bekannt, so mul's er eine gehörige Anzeige an die Polizei-behörde richten 46 . Nur bei einem Kleinfunde, dessen Wert dreiMark nicht übersteigt, darf die Anzeige an die Polizei unter-bleiben 47 . Der Finder ist ferner zur Verwahrung der Sache ver-pflichtet; ist die Verwahrung untunlich oder unverhältnismäfsigkostspielig, so mufs er die Sache nach vorgängiger Anzeige an diePolizeibehörde öffentlich versteigern lassen und den Erlös, der anStelle der Sache tritt, verwahren 48 . Von jeder Fürsorge für dieSache oder deren Erlös kann er sich durch Ablieferung an diePolizeibehörde befreien; zu solcher Ablieferung aber ist er auf

später nach Fundrecht eintretenden Eigentumserwerbes nichts daran ändern,dafs er schon vorher Eigentümer war. Umgekehrt erwirbt, wer in ent-schuldbarem Irrtum eine verlorene Sache als herrenlos in Besitz nimmt, erstdurch Ersitzung Eigentum, bleibt aber haftfrei, wenn er die Pflichten desFinders nicht erfüllt.

44 B.G.B. § 968. Geschäftsunfähige und in der Geschäftsfähigkeit be-schränkte Finder haften nur nach § 682.

45 B.G.B. § 965 Abs. 1. An welchen, steht in seiner Wahl. Ermittlungenbraucht er nicht anzustellen. Über die Empfangsberechtigung des Adressateneines verlorenen Briefcouverts mit Geldinhalt vgl. Seuff. LIX Nr. 104.

46 B.G.B. § 965 Abs. 2. Die Verpflichtung zur Anzeige an die Obrigkeitfindet sich schon in den Volksrechten; Ed. Rothar. c. 260 u. 343, L. Wisigoth.VIII, 5 c 6. Ebenso in den späteren Quellen; Sachsensp. II Art. 37, Rechtsb.n. Dist. IV, 9 d. 5. Desgleichen in den'neueren Gesetzbüchern; Preufs. L.ll.I, 9 § 20 ff.; Österr. Gb. § 389.

47 Diese Bestimmung des B.G.B. § 965 Abs. 2 S. 2 stammt aus demSachs. Gb. § 240. Vgl. auch Österr. Gb. § 389.

48 B.G,B. § 966. Das bisherige Recht kennt eine so strenge Verpflichtungdes Finders nicht und entlastet ihn bei erforderlicher Versilberung durchobrigkeitliche Mitwirkung. Über die Frage, ob unter Umständen der Finderdie Sache auch freihändig veräußern, verbrauchen oder wegwerfen kann, vgl.einerseits Fischer Bern. 3, Matthiafs §26, Dernburg § 116 V 4, anderer-seits Bi er mann Bern. 3, Planck Bern. 1, Endemann § 87 Anm. 4. EinRecht, so zu handeln, hat der Finder niemals; er bleibt aber nach § 968 haft-frei, wenn die Umstände sein Verfahren entschuldigen.