534
Drittes Kapitel. Das Eigentum.
mir Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat 44 . Fasgesetzliche Sclmlclverhältnis, in das er eintritt, besteht gegenüberJedem, der aus früherem Besitz oder gegenwärtigem Recht einenAnspruch auf Herausgabe der Sache hat, somit gegen den Ver-lierer, den Eigentümer und jeden anderen Besitzberechtigten.Sind mehrere solche „Empfangsberechtigte“ vorhanden, so er-scheinen sie als Gesamtgläubiger. Der Finder hat zunächst denFund unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat er einemEmpfangsberechtigten zu erstatten 46 . Ist ihm aber ein solchernicht bekannt, so mul's er eine gehörige Anzeige an die Polizei-behörde richten 46 . Nur bei einem Kleinfunde, dessen Wert dreiMark nicht übersteigt, darf die Anzeige an die Polizei unter-bleiben 47 . Der Finder ist ferner zur Verwahrung der Sache ver-pflichtet; ist die Verwahrung untunlich oder unverhältnismäfsigkostspielig, so mufs er die Sache nach vorgängiger Anzeige an diePolizeibehörde öffentlich versteigern lassen und den Erlös, der anStelle der Sache tritt, verwahren 48 . Von jeder Fürsorge für dieSache oder deren Erlös kann er sich durch Ablieferung an diePolizeibehörde befreien; zu solcher Ablieferung aber ist er auf
später nach Fundrecht eintretenden Eigentumserwerbes nichts daran ändern,dafs er schon vorher Eigentümer war. — Umgekehrt erwirbt, wer in ent-schuldbarem Irrtum eine verlorene Sache als herrenlos in Besitz nimmt, erstdurch Ersitzung Eigentum, bleibt aber haftfrei, wenn er die Pflichten desFinders nicht erfüllt.
44 B.G.B. § 968. Geschäftsunfähige und in der Geschäftsfähigkeit be-schränkte Finder haften nur nach § 682.
45 B.G.B. § 965 Abs. 1. An welchen, steht in seiner Wahl. Ermittlungenbraucht er nicht anzustellen. — Über die Empfangsberechtigung des Adressateneines verlorenen Briefcouverts mit Geldinhalt vgl. Seuff. LIX Nr. 104.
46 B.G.B. § 965 Abs. 2. Die Verpflichtung zur Anzeige an die Obrigkeitfindet sich schon in den Volksrechten; Ed. Rothar. c. 260 u. 343, L. Wisigoth.VIII, 5 c 6. Ebenso in den späteren Quellen; Sachsensp. II Art. 37, Rechtsb.n. Dist. IV, 9 d. 5. Desgleichen in den'neueren Gesetzbüchern; Preufs. L.ll.I, 9 § 20 ff.; Österr. Gb. § 389.
47 Diese Bestimmung des B.G.B. § 965 Abs. 2 S. 2 stammt aus demSachs. Gb. § 240. Vgl. auch Österr. Gb. § 389.
48 B.G,B. § 966. Das bisherige Recht kennt eine so strenge Verpflichtungdes Finders nicht und entlastet ihn bei erforderlicher Versilberung durchobrigkeitliche Mitwirkung. — Über die Frage, ob unter Umständen der Finderdie Sache auch freihändig veräußern, verbrauchen oder wegwerfen kann, vgl.einerseits Fischer Bern. 3, Matthiafs §26, Dernburg § 116 V 4, anderer-seits Bi er mann Bern. 3, Planck Bern. 1, Endemann § 87 Anm. 4. EinRecht, so zu handeln, hat der Finder niemals; er bleibt aber nach § 968 haft-frei, wenn die Umstände sein Verfahren entschuldigen.