§ 132. Aneignung von Fahrnis.
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1. Finden. Den Gegenstand des Findens bilden verloreneSachen. Verloren ist eine besitzfreie Sache, die vorher in JemandesBesitz gewesen war und durch den Besitzverlust nicht herrenlosgeworden ist 41 . Finder ist, wer eine solche Sache bemerkt undan sich nimmt 42 . Das Finden ist kein Rechtsgeschäft und setztdaher Geschäftsfähigkeit nicht voraus. Es begründet für denFinder Pflichten und Rechte und schafft die Möglichkeit einersachenrechtlichen Veränderung. Kein Finder ist, wer eine nichtverlorene Sache als verloren in Besitz nimmt; er wird jedochunter Umständen die Finderpflichten erfüllen müssen und Finder-rechte ausüben können 43 .
2. Pflichten des Finders. Der Finder belastet sichdurch die Besitznahme mit Pflichten, bei deren Erfüllung er jedoch
Hannov. R. VI 42 fi. — 11 e y s c li e r , Württ. P.R. § 288; Lang, Württ.Sachenr. § 33. — Zürcli. Gb. § 196 ff. (626 ff.); Berner Art. 415 ff.; Huber III157 ff. — B.G.B. § 965 ff. nebst Komm.; Dernburg, B.R. III § 116, Ende-mann II § 87, Cosack II § 206, Buhl § 10, Brückmann, Arcli. f. b. R.XXIIII 322 ff.
41 Hauptfall ist der unfreiwillige Besitzverlust des letzten Besitzers, so-weit er nicht ausnahmsweise die Sache herrenlos macht (oben § 131 Anm.30—32). Gleichgültig ist, ob der letzte Besitzer der Eigentümer oder ein an-derer Besitzberechtigter oder ein unbefugter Besitzer (z. B. der Dieb) war.Aber auch eine vom letzten Besitzer freiwillig aus dem Besitz gelasseneSache ist verloren, wenn sie im Eigentum geblieben ist; so z. B. die vomGeschäftsunfähigen oder vom Nichteigeutümer (z. B. vom Verwahrer oder vomDiebe) weggeworfene Sache; vgl. Planck zu § 965 Bern. 1, BiermannBern. 1. Unrichtig meinen Fischer, Anm. 1 zu § 965, u. Buhl § 10 S. 53,Besitzverlust sei nicht erforderlich; vgl. dagegen Biermann a. a. 0., O.L.G.Hamb. b. Seuff. LIX Nr. 35. Brückmann a. a. 0. will den Begriff der ver-lorenen Sache überhaupt vom Besitzesbegriff loslösen. Dies ist verfehlt. Eskommt nur darauf an, den Besitzesbegriff richtig zu fassen. — Das älteredeutsche Recht hat zum Teil besondere Bestimmungen für zugelaufenes Viehund für Sachen, die Dieben oder Räubern abgejagt sind; Sachsensp.il Art. 37 § 2.
42 Die blofse Wahrnehmung macht nicht zum Finder; wer dem erstenEntdecker mit der Besitzergreifung zuvorkommt, ist Finder. Blofse vorläufigeBesitzergreifung macht noch nicht zum Finder; wer die Sache in die Handgenommen, aber wieder in die gleiche hesitzfreie Lage, in der er sie antraf,zurückversetzt hat, ist nicht Finder geworden.
43 Wer eine in fremdem Besitz befindliche Sache, z. B. ein blofs weg-gelegtes Buch oder ein weidendes Tier oder eine vom Diebe versteckte Sache,als verloren an sich nimmt, mufs, um nicht auch bei entschuldbarem Irrtumhaftbar zu werden, mindestens die Finderpflichten erfüllen; Finderlohn kanner nicht fordern, und Eigentum wird er erst durch Ersitzung erwerben. Wereine in Wahrheit herrenlose Sache, z. B. einen verstofsenen Hund, in Besitznimmt, erwirbt daran Eigentum, auch wenn er den vermeintlichen Fund ver-heimlicht; verfährt er wie ein redlicher Finder, so kann der Schein seines