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2 (1905) Sachenrecht
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Drittes Kapitel. Das Eigentum.

so lange herrenlos, als es der Wilderer oder ein unredlicher Nach-folger besitzt 25 . Doch wird man annehmen müssen, dafs derJagdberechtigte nicht nur die Herausgabe des Wildes verlangenkann, sondern auch kraft seines fortbestehenden Aneignungsrechtesdurch Besitzergreifung Eigentum erlangt 26 . Andererseits kanndurch Veräufserung und Übergabe seitens des Nichteigentümers einredlicher Dritter das Eigentum erwerben 27 .

III. Bienenrecht 28 . Besondere Regeln stellte seit alterZeit das deutsche Recht über die Aneignung von Bienen auf. Esunterwarf der Aneignung nicht nur die noch von keinem Anderenin Besitz genommenen wilden Bienen, sondern auch die Bienen-schwärme, die sich durch Auswanderung aus einer Bienenwohnungdem bisherigen Eigentümer entzogen haben. Denn die Biene istdurch die Bienenzucht nicht in ein Haustier verwandelt worden,sondern einwilder Wurm geblieben 29 . Zur Aneignung genügte

bleibt Auslegungsfrage. Wünschenswert wäre ausdrückliche gesetzliche Fest-stellung, wie sie im Liib. Jagdges. v. 28. Fehl - . 1900 § 3637 erfolgt ist. Vgl.de lege ferenda auch v. Anders a. a. 0. S. 168 ff. Die juristische Kon-struktion wird über eine Reflexwirkung des Aneignungsrechtes nicht hinaus-kommen. Eine Analogie bietet B.G.B. § 984; vgl. unten S. 543.

26 Das B.G.B. kennt keine Eigentumserwerbsart, die dem .Jagdberechtigtendas Eigentum auf Grund fremder Besitznahme verschaffen könnte. Vgl. auchProtok. der II. Lesung S. 3787 ff.

26 Vgl. Dernhurg B.R. III § 113 Anm. 21, Niedner a. a. 0. Ab-weichend Biermann, Planck, Kober a. a. 0. Allein ohne Fortdauerseines Aneignungsrechts könnte der Jagdberechtigte das Eigentum überhauptnicht erlangen, da ihm die Übergabe seitens des Wilderers, von dem er weifs,dafs er nicht Eigentümer ist, nicht dazu verhelfen kann. Freilich mufs nunfür diesen Fall das Jagdrecht über das Jagdrevier hinaus erstreckt werden!Und die Wegnahme des im Laden des unredlichen Wildhändlers hängendenherrenlosen Rehbocks durch einen Anderen ist nicht Diebstahl, sondern Jagd-vergehen !

27 Denn die Ausnahme des § 935 greift nicht Platz. Dies gilt auch dann,wenn das Landesrecht den Jagdberechtigten als Eigentümer behandelt, da dieSache niemals in seinem Besitz war und somit ihm nicht abhanden gekommenist. Anders nach bisherigem gemeinen Recht, für das Bluntschli § 71Anm. 5 grundlos Eigentumserwerb des gutgläubigen Käufers annimmt. Andersauch, wenn blofs der SatzHand wahre Hand gilt, da kein anvertrautes Gutvorliegt.

28 Bülow u. Ilagemann, Prakt. Erört. II 89 ff.; Busch, Handbuch desheutigen in Deutschland geltenden Bienenrechts, Arnstadt 1830; Elvers,Arch. f. prakt. RAV. III 219 ff.; Kölligs, Arcli. f. c. Pr. LXXIV 433 ff.;Stobbe-Lehmann II § 129; Dernburg, B.R. III § 112 III 2.

29 Sächs. Weichbild (ed. Walther) Art. 144 (Thüngen Art. 82, v. DanielsArt. 118).