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2 (1905) Sachenrecht
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§ 132. Aneignung von Fahrnis.

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es ursprünglich, wenn der Finder den Baum oder Fels, den derSchwarm besetzt hat, mit seiner Marke zeichnet 30 . Nach denmeisten späteren Quellen und nach heutigem Recht ist Eiufangenerforderlich.

Das Eigentum an einem ausziehenden Schwarm geht jedochnicht sofort verloren, sondern erlischt erst, wenn der Eigentümerihn nicht verfolgt oder die Verfolgung aufgibt 31 . Für die Ver-folgung ist oft eine feste Frist von zwei oder drei Tagen gesetzt 32 ;nach dem B.G.B. mufs sie unverzüglich geschehen. Behufs derVerfolgung darf der Eigentümer auch fremde Grundstücke be-treten und dort die erforderlichen Aneignungshandlungen vor-nehmen, mufs aber den entstehenden Schaden ersetzen 33 . Nachdem B.G.B. darf er, wenn der Schwarm in eine fremde unbesetzteBienenwohnung eingezogen ist, zum Zwecke des Einfangens auchdie Wohnung öffnen und die Waben herausbrecheu, während einSchwarm, der in eine besetzte Bienen wohnung einzieht, in das Eigen-tum dessen fällt, dem die darin wohnenden Bienen gehören 34 . Imübrigen entsteht, wenn sich ausgezogene Schwärme mehrerer

80 L. Wisigotli. VIII, 6, 1; Ed. Rotliar. c. 319; Westerwolder L.R. V § 12(v. Richthofen S. 265); Rupreclit II c. 46; Grimm, W. II 642, III 764;Österr. W. I 72; nord. Quellen b. Grimm, R.A. II 138, Ilomeyer, Haus- undHofmarken S. 328 ff.; vgl. oben Bd. I 729 Anm. 23.

81 So schon L. Bajuv. XXII c. 8; Schwabensp. (L.) c. 365; WesterwolderL.R. V § 12 ff.; Witzmühlenrecht b. Grimm, R.A. II 137; Preufs. L.R. I,9 § 124; Österr. Gb. § 384; Sachs. Gb. § 230; Zürch. Gb. § 203 (635); B.G.B.§ 961. Doch gibt es auch Quellen, nach denen, wie nach römischem Recht(§ 14 Inst. II, 1), das Eigentum schon verloren geht, wenn der Eigentümer denSchwarm aus dem Gesicht verliert; Ruprecht II c. 46, Purgoldt IV, 72; soauch Entw. I § 907, II § 877. Andere Quellen lassen das Eigentum unter-gehn, wenn der Schwarm sich auf fremdem Boden niederläfst; Sachs. Weichb.a. a. 0.; Glogauer Rechtsb. 428; Hauhold § 362 Anm. a; Heimbach § 316Anm. 6.

82 Drei Tage nach Schwabensp. c. 365, Zürch. Gb. § 100 (523); zwei Tagenach Österr. Gb. § 384, Sachs. Gb. § 230.

88 So schon nach den älteren Quellen, die aber zum Teil die Zuziehungdes Grundeigentümers fordern und genau vorschreiben, welche Aneignungs-handlungen zulässig sind; L. Bajuv. XXII c. 8, Schwabensp. c 365, WesterwolderL.R. V § 15 ff., Grimm, W. III 315, VI 145 § 24, 155 § 11, Österr. W. I 30Z. 1 ff., 42 Z. 25 ff., 72 Z. 30 ff, 177 Z. 3 ff. Vgl. Preufs. L.R. I, 9 § 122123;Bad. L.R. Art. 564a; Österr. Gb. § 384; Sachs. Gb. § 230; BG.B. § 962.

34 B.G.B. § 962 u. 964. Wer das Eigentum oder ein anderes Recht andem in die besetzte Bienenwohnung eingezogenen Schwarm (Raubbienen) ver-liert, hat nicht (wie in anderen Fällen der Vermischung nach § 951) einenBereicherungsanspruch.

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