§ 182. Aneignung von Fahrnis.
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Ansicht, die das Eigentum dem Wilderer zuspricht 19 , scheidetaus 20 . Dagegen bleibt unentschieden, ob durch die Besitzergreifungdes Wilderers ein Eigentumserwerb des Jagdberechtigten zustandekommt 21 oder das Wild in der Hand des Wilderers herrenlosbleibt 22 . Sowohl der deutschen Auffassung des Jagd- undFischereirechtes wie den Anschauungen und Bedürfnissen des Ver-kehrs entspricht die Annahme, dafs der Aneignungsberechtigteauch durch fremde Besitznahme Eigentum erwirbt 28 . Das B.G.B.hindert die Landesgesetze nicht, die von ihnen gewährten aus-schliefslichen Aneignungsrechte mit solcher Wirkungskraft aus-zustatten 24 . Insoweit dies aber nicht der Fall ist, bleibt das Wild
Der Erwerb des Eigentums am Wildergut, Breslau 1894; Jaehner, Eigen-tumserwerb am Wilderergut, Göttingen 1897. — Auch Windscheid § 184Anm. 5b; Dernburg, Preufs. P.R. I § 229 Anm. 16; Stobbe-Lehmann II 1S. 582 ff.; Gerb er-C o sack S. 161 Anm. 1.
19 So Puchta, Yorles. I§ 154; Walter, D.P.R.§ 126; Reyscher, Württ.P.R. II § 288 Anm. 2; Thon, Rechtsnorm S. 337 Anm. 19; Janus a. a. 0. S. 37.
20 Partikularrechte, die dies bestimmen, sind aufgehoben. So Württ.Jagdges. v. 27. Okt. 1855 Art. 7 u. 18, nach Neubauer S. 100 auch Elsafs-Lothring. Recht. Die Bestimmung des Württ. A.G. Art. 206, die den Art. 7des Jagdgesetzes dahin ändert, dafs das erlegte Tier dem Aneignungsrecht desErlegers unterliegt, ist insoweit, als sie die Möglichkeit des Eigentumserwerbesdurch den Wilderer schafft, wegen Verstofses gegen Reichsrecht nichtig. Soauch Niedner zu E.G. Art. 69 Bern. 4.
21 Dafür unter Annahme einer unfreiwillligen Stellvertretung Schützea. a. 0. S. 103 ff.; Bekker ebenda S. 115; v. Brünneck a. a. 0. (Diss.p. 56 ff., Arch. S. 97 fl., b. Gruchot S. 203); Beseler § 87 Anm. 12; Wind-scheid a. a. 0. Ebenso unter Annahme eines schon vorhandenen dinglichenRechts, das durch die Erlegung in Eigentum an dem speziellen Stück über-gehe, Brinz, Pand. 1 570 ff.; K. Roth a. a. 0. S. 555; Ziebarth, ForstrechtS. 291 ff. Desgleichen früher Gerber § 92 (2.—8. AufL), der auf die Analogieder Fruchttrennung verwies. Ähnlich neuerdings Jaehner a. a. 0. S. 23 ff.mit eingehender Begründung aus der Zugehörigkeit des Jagdertrages zurBodenrente, die den eigentlichen Gegenstand des Grundeigentums bilde.
22 Dies nehmen die Meisten an. So Dernburg, Pand. I § 203 Anm. 14,Preufs. P.R. a. a. 0.; Stobbe-Lehmann a. a. 0. Anm. 57; Bluntschli,
D. P.R. § 71 Anm. 5; Gerber a. a. 0. (seit der 9. Aufl.); Czyhlarz b. Glück,Serie 41—42 S. 84; Eccius b. Förster III § 175 Anm. 7; v. Anders a. a. 0.S. 132 ff. Ebenso R.Ger. in Str.S. XXIII Nr. 24.
28 Nicht aber schon, wie Jaehner a. a. 0. S. 36 ff. meint, durch dieTötung oder den natürlichen Tod des Tieres.
24 Die Meisten behaupten das Gegenteil; so Biermann Bern. 2d/S,Kober Bern. II 2 b, Planck Bern. 3 c zu § 958, Niedner Bern. 3ay zu
E. G. Art. 69. Richtig Leonhard, Vertretung beim Fahrniserwerb S. 114. —Ob das geltende Landesrecht den Eigentumserwerb des Berechtigten anordnet,
Binding, Handbuch. II. 3. II: Gierke, Deutsches Privatrecht. II. 34