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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
mag er in Ausübung der Aneignungsfreiheit oder eines aus-schliei'sliclien Aneignungsrechtes erfolgen, durch Ergreifung desEigenbesitzes 12 . Eine auf den Erwerb des Eigentums gerichteteWillensbetätigung ist nach dein B.G.B. nicht erforderlich 13 . DieAneignung ist also zwar eine Rechtshandlung, aber kein Rechts-geschäft 14 . Auch der Geschäftsunfähige kann, soweit er Besitz zuergreifen vermag, eine herrenlose Sache sich aneignen 15 .
Wer unter Verstofs gegen ein gesetzliches Aneignungsverbotoder unter Verletzung eines fremden Aneignungsrechtes Besitzergreift, erwirbt das Eigentum nicht 16 . Dieser Satz gilt nachdem B.G.B. auch für das im übrigen dem Landesrechte vor-behaltene Jagd- und Fischereirecht 17 . Insoweit wird endgültigdie viel umstrittene Frage entschieden, wie es mit dem Eigentuman dem vom Wilderer erlegten Wilde steht 18 . Die romanisierende
12 B.G.B. § 958 Abs. 2. Die Besitzergreifung kann durch einen Stell-vertreter erfolgen. Mittelbarer Eigenbesitz genügt; Strohal, Sachbesitz S. 42.Bevor der Besitz wirklich erlangt ist, entsteht aus vorbereitenden Handlungenkeine dingliche Rechtsbeziehung zur Sache. Wer mit der Besitzergreifungeinem Anderen zuvorkommt, wird auch dann Eigentümer, wenn er durch un-erlaubte Handlung die frühere Besitzergreifung des Anderen gehindert hat.Anders Preufs. L.R. I, 9 § 12—13.
13 Anders nach gemeinem Recht und den bisherigen Gesetzbüchern; vgl.Preufs. L.R. I, 9 § 9 mit I, 7 § 44, Österr. Gb. § 381 mit § 310, Sachs. Gb.§ 227 mit §§ 193-194, Zürch. Gb. § 195 (625), Bündner Gb. § 189.
u Nach bisherigem Recht ist sie Rechtsgeschäft; oben Bd. I 281 Anm. 7.In das B.G.B. aber, das nur Ergreifung des Eigenbesitzes fordert und diesenicht an die Erfordernisse des Rechtsgeschäfts bindet, darf diese Auffassungnicht hineingetragen werden. Vgl. Strohal, Sachbesitz S. 75 ff., LeonhardS. 259, Hellmann S. 61, Buhl § 7, Planck zu § 958, Eltzbacher a. a. 0.S. 216 ff. A. M. Rehbein I 101, Manigk, Das Anwendungsgebiet der Vor-schriften für Rechtsgeschäfte, 1901, S. 24 ff, Biermann zu § 958 Bern. 1,Kober Bern. IV, Cosack (4. Aufl.) § 202, Landsberg S. 665.
15 Somit erwirbt, abweichend vom bisherigen Recht, das Kind Eigentuman dem von ihm gefangenen Schmetterling oder der von ihm mitgenommenenweggeworfenen Sache. Durch Übergabe erwirbt es auch im Falle der Schenkungnur Besitz, nicht Eigentum. Allein regelmäfsig wird sich die nichtige Über-eignung als Dereliktion und Aneignung aufrecht erhalten lassen (oben § 131Anm. 27), so dafs Eigentum erworben wird.
16 B.G.B. § 958 Abs. 2. Ebenso Preufs. L.R. I, 9 § 9, Osterr. Gb. § 382Sachs. Gb. § 231.
17 E.G. Art. 69.
18 Vgl. darüber Schütze, Jahrb. des gern. R. VI 61 ff.; v. Brünneck,De dominio ferarum, quae illicite capiuntur, Halle 1862, Arch. f. c. Pr. XVIII80 ff, Gruchots Beiträge XVI 182 ff; v. Anders, Das Jagd- und Fischerei-recht, Innsbruck 1884, S. 107 ff.; K. Roth, Krit. V.Schr. V 542 ff; Janus,