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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 182. Aneignung von Fahrnis.

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kann der Besitzer einer dem Eigentümer lierauszugebenden Saclieeinen wesentlichen Bestandteil, der entweder von ihm selbst mitder Sache verbunden war oder vor der Verbindung in seinem Eigen-tum gestanden hatte, nach erfolgter Trennung sich aneignen 0 .Aufserdem kann das Landesrecht Aneignungsrechte an fremdenSachen vermöge eines Regals oder auf einem ihm sonst vorbehaltenenGebiet (z. B. im Bergrecht) gewähren. Auch kann es allgemeindie Aneignung fremder Tauben, die im Freien betroffen werden,gestatten 10 . In allen solchen Fällen mufs der Eigentümer dieEntziehung seines Eigentums durch unmittelbare Eingriffshandlungeines Anderen dulden; das Aneignungsrecht selbst aber ist in deneinzelnen Fällen ungleich beschaffen 11 .

II. Eigentumserwerb an herrenlosen Sachen. DerErwerb des Eigentums an einer herrenlosen Sache vollzieht sich,

so ist dies ungenau. Denn der Eigentuniserwerb erfolgt hier unmittelbar mitder Entstehung der neuen Sache durch Trennung ohne jede Erwerbshandlung.Auch wenn der Berechtigte selbst die Trennung in Eigentumserwerbsabsichtvornimmt, ist diese Absicht rechtlich bedeutungslos. EinAneignungsrechtwäre gegenstandslos, da es nie eine Sache vorfände, die nicht schon imEigentum des Aneignungsberechtigten stände. Zahlreicher sind die Frucht-aneignungsrechte nach bisherigem Recht.

0 B.G.B. § 997 mit § 951 Abs. 2 und § 258. Die hlofse Trennung ver-schafft dem Wegnahmeberechtigten kein Eigentum. Vielmehr bleibt die neueSache Eigentum des Eigentümers der Hauptsache (§ 958), bis der Wegnahme-berechtigte den Besitz ergriffen hat. Die Besitzergreifung aber macht ihnstets zum Eigentümer. Auch wenn die Sache, die er als Bestandteil verbundenhatte, eine fremde gewesen und etwa von ihm seihst gestohlen oder sonstunredlich erlangt war, wird er Eigentümer des wieder abgetrennten Bestand-teils. Denn es handelt sich eben nicht mehr um die untergegangene alte,sondern um eine ganz neue Sache. Das Abtrennungsrecht kann noch nachErlangung des Besitzes durch den Eigentümer ausgeübt werden. Es fällt aberweg, wenn eine Verwendung vorliegt, die zu den durch Zuständigkeit derNutzungen aufgewogenen gewöhnlichen Erhaltungskosten gehört, wenn dieAbtrennung für den Berechtigten keinen Nutzen hat oder wenn diesem derWert ersetzt wird. Auch mufs der Berechtigte stets schonlick verfahren undSchaden vergüten. Auch die Fälle, in denen das B.G.B. allgemein dieWeg-nahme einer Einrichtung von einer Sache gestattet (z. B. § 500, 547, 601,1049, 1216, 2125), gehören dann hierher, wenn die Einrichtung ein wesentlicherBestandteil ist.

10 E.G. Art. 139. Vgl. Preufs. L.B. I, 9 § 111, Feld-Pol.O. v. 1847 § 40.Sondersh. A.G. z. B.G.B. Art. 33. Dernburg, B.R. III 337 ff.

11 Das nachbarrechtliche Aneignungsrecht ist ein dingliches, das Frucht-aneignungsrecht (Anm. 8) und das Wegnahmerecht (Anm. 9) nur ein persönlichesRecht; das Aneignungsrecht an fremden Tauben beruht auf erweiterter An-eignungsfreiheit.