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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
nimmt, erwirbt dadurch zwar nicht Eigentum, wohl aber die An-wartschaft auf den Anfall des Eigentums für den Fall, dafs dasbisherige Eigentum durch Verschweigung oder Verzicht erlischt 4 5 .Die bedingte Aneignung steht regelmäfsig Jedermann frei, wirdjedoch durch ausschliefsliche Aneignungsrechte hinsichtlich der inöffentlichen Räumen gefundenen Sachen und des Strandguts be-schränkt 6 . Unbedingter Aneignung wird, weil die Ermittlung desEigentümers von vornherein als unmöglich erscheint, der Schatzüberlassen; an ihm aber wird durch die Entdeckung ein gemein-sames ausschliefsliches Aneignungsrecht für den Entdecker undden Eigentümer der Sache, die den Schatz verbarg, begründet 6 .
2. Fremde Sachen kann sich nur aneignen, wer dem Eigen-tümer gegenüber ein besonderes Recht zum Erwerbe des Eigen-tums im Wege einseitiger Besitzergreifung hat. Derartige An-eignungsrechte sind dem deutschen wie dem römischen Recht be-kannt. Sie finden sich auch im B.G.B. So kann der Grundeigen-tümer kraft des nachbarrechtlichen Überhangsrechtes sich fremdeZweige und Wurzeln aneignen 7 . Ferner erwirbt, wer kraft einespersönlichen Rechtes zur Fruchtziehung oder sonst zur Gewinnungvon Erzeugnissen oder anderen Bestandteilen einer fremden Sachebefugt ist, ohne dafs ihm deren Besitz überlassen wäre, durch Besitz-ergreifung das Eigentum an den durch Trennung entstandenenund zunächst in fremdes Eigentum gefallenen Sachen 8 . Ebenso
4 So bei gefundenen Sachen und bei seetriftigem Gut. Man darf liiernicht mit Lehmann a. a. 0. von einem dinglichen Aneignungsrechte desFinders reden. Die erforderliche Aneignungshandlung ist schon mit der Be-sitzergreifung vollzogen, während weitere Handlungen nur regelmäfsig er-forderlich sind, um das bisherige Eigentum zum Erlöschen zu bringen; trittdieser Fall ein, so erfolgt der Eigentumserwerb von Rechts wegen; das Rechtdes Finders auf den Eigentumserwerb ist also ein dingliches Anwartschafts-recht, das auch, wenn es durch Verzicht auf die Gemeinde übergeht, sichohne jede Erwerbshandlung der Gemeinde in Eigentum umsetzt. Dafs aberdie Besitzergreifung selbst nicht in Ausübung irgend eines besonderen Rechtesstattfindet, bedarf keines Beweises.
5 Das Recht auf Besitznahme behufs eventueller Aneignung ist auch hierkein dingliches Recht, trägt vielmehr alle Züge eines Monopolrechts.
6 Dieses Aneignungsrecht erscheint nach B.G.B. § 984 als dinglichesRecht.
7 Oben § 126 Anm. 54. Dagegen ist das Überfallsrecht nach dem B.G.B.kein Aneignungsrecht; ib. Anm. 65.
8 B.G.B § 956—957. Wenn das B.G.B. auch in den Fällen, in denen einAnderer als der Eigentümer das Eigentum an Früchten und sonstigen Bestand-teilen mit der Trennung erwirbt, von einem Rechte, „sich anzueignen“, spricht,