§ 132. Aneignung von Fahrnis.
525
Sache von einem Anderen gefunden und der Fund gehörig kund-gemacht ist. Doch fällt hier der Verlust des Eigentums mit dessenErwerb durch den Aneignungsberechtigten zusammen, so dafs einZwischenzustand der Herrenlosigkeit nicht eintritt 38 .
§ 132. Aneignung von Fahrnis.
I. Überhaupt. Aneignung ist Eigentumserwerb durch eineeinseitige Handlung, die bei beweglichen Sachen in der Besitz-ergreifung besteht.
1. Herrenlose Sachen unterliegen stets der Aneignung,wenn nicht ausnahmsweise ihre Aneignung gesetzlich verboten ist x .
Während nach römischem Recht die herrenlosen Sachen derfreien Okkupation offenstehen, bildete das deutsche Recht hin-sichtlich der wichtigsten Gattungen herrenloser Sachen aus-schliefsliche Aneignungsrechte in Gestalt von Rechten desGrundeigentümers, Regalien und besonderen Gerechtigkeiten aus.Als solche bleiben auch künftig nach Mafsgabe der Landesgesetzeallgemein das Jagdrecht und das Fischereirecht und vereinzeltgewisse Regalien (z. B. das Bernsteinregal, das Schatzregal) be-stehen * 1 2 3 * * * * . Die Aneignung erfolgt hier in Ausübung eines besonderenPersönlichkeitsrechtes auf Vornahme der vorbehaltenen Erwerbs-handlungen 8 .
Im übrigen gilt auch nach deutschem und heutigem Rechthinsichtlich herrenloser Sachen Aneignungsfreiheit. FreierAneignung unterliegen daher die dem freien Tierfange nicht durchbesonderen Rechtssatz entzogenen (insbesondere die schädlichenund die geringfügigen) wilden Tiere, die Meereserzeugnisse usw.,sowie die vorbehaltlos derelinquierten Sachen. Wer eine solcheSache sich aneignet, übt nur das allgemeine Persönlichkeitsrechtauf freie Betätigung aus.
Einer bedingten Aneignung sind auch fremde Sachen, diesich in Niemandes Besitz befinden, unterworfen. Wer sie in Besitz
33 Vgl. unten § 132 IV S. 535 ff.
1 Wie die Aneignung der durch das R.Ges. v. 22. März 1888 geschützen
nützlichen Vögel, ihrer Eier und Jungen; vgl. Str.G.B. § 368 Z. 11.
3 E.G. zum B.G.B. Art. 69 u. 73.
3 Oben Bd. I 716. Wenn Lehmann b. Stobbe II 1 S. 446ff. diese Rechte zu
den dinglichen Aneignungsrechten zählt, so ist dagegen einzuwenden, dafs vor
der Besitzergreifung keinerlei dingliche Rechtsbeziehung der Person zu den
einzelnen Sachen besteht. Sind doch diese hei dem wechselnden Wild- oder
Fischbestande überhaupt nicht fest bestimmt.