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2 (1905) Sachenrecht
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Drittes Kapitel. Das Eigentum.

daher ein Rechtsgeschäft 26 , setzt Geschäftsfähigkeit voraus undkann unter einer Bedingung oder Befristung erfolgen 27 . Sie kanndurch Aufgehen des mittelbaren Besitzes auch dann erklärt werden,wenn ein Anderer im unmittelbaren Besitz ist 28 . Die an der Sachesonst bestehenden dinglichen Rechte werden von dem Verzicht desEigentümers nicht berührt 29 .

Der Eintritt der Herrenlosigkeit kraft unfreiwilligen Ver-lustes des Eigentums begegnet als Folge des Besitzverlustes beigewissen Tieren. Ein gefangenes wildes Tier wird herrenlos, wennes die Freiheit wieder erlangt und der Eigentümer entweder esnicht unverzüglich verfolgt oder die Verfolgung aufgibt 30 . Gleichesgilt für einen ausgezogenen Bienenschwarm 31 . Ein gezähmtes Tierwird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm be-stimmten Ort zurückzukehren 32 .

Im übrigen zieht blofser Besitzverlust den Eigentunisverlustnicht nach sich. Das Eigentum an einer verlorenen beweglichenSache kann aber durch Verschweigung erlöschen, wenn die

Munition verschießenden Truppe) noch die blofse Erklärung, auf das Eigentumzu verzichten. Doch mufs eine Verzichtserklärung ausreichen, wenn der Be-sitz vorher unfreiwillig verloren war; Biermann zu § 959, Dernhurg, B.R.III § 111 Anm. 11; a. M. Planck zu § 959. Oh das Auswerfen von Sachenoder Geld als Dereliktion (wie im Preufs. A.L.R. I, 9 § 343 ff.) oder als Tradi-tion an eine persona incerta (wie in 1. 9 § 7 I). 41, 1) aufzufassen ist, mufsnach den Umständen entschieden werden.

26 Oben Bd. I 281, Planck, Biermann, Kober, Eischer-Henle zu§ 959, Rehhein I 101, Leonhard, Allg. T. S. 260, Cosack § 214 II 4.A. M. Hellmann, Allg. T. S. 61, Eltzbaclier, Die HandlungsfähigkeitI 217 ff.

27 Bedingte Dereliktion kann das Auswerfen für einen bestimmtenPersonenkreis sein; Preufs. L.R. I, 9 § 345 ff. Ebenso der Verzicht zugunstendes Besitzers, so dafs z. B. eine nichtige Übergabe als Dereliktion wirksamsein kann.

28 Somit kann der Eigentümer auch einseitig zugunsten des Pfandbesitzers,Verwahrers usw. verzichten.

29 Sie gehen auch durch Aneignung seitens eines Anderen nicht unter;Eischer-Henle Bern. 5, Biermann Bern. 3, Kober Bern. 3 zu § 958;Cosack § 202 II.

30 B.G.B. § 960 Abs. 2. Ähnlich 1. 3 u. 5 pr. D. 41, 2, Preufs. L.R. I, 9§ 108, Österr. Gb. § 384, Sachs. Gb. § 289. Vgl. Dernburg, B.R, III§ 112 I 2.

31 B.G.B. § 961; Näheres unten § 132 III.

32 B.G.B. § 960 Abs. 3. Ähnlich Preufs. L.R. I, 9 § 107 ff., Sachs. Gb.§ 229. Einzelne Rechte setzen eine Frist; Schwabensp. c. 237, 240, 243; Pur-gold t IV 65; Osterr. Gb. § 384.