§ 131. Erwerb und Verlust des Fahrniseigentums.
523
Der Eigentumsübergang vollzieht sich unabhängig vom Besitz-wechsel durch das rechtskräftige Urteil, das auf Einziehung lautet 19 .Im Zweifel erwirbt der Staat, in gewissen Fällen aber eine anderezur Aneignung befugte Person das Eigentum 20 .
Die Zwangsvollstreckung führt nur insoweit, als dieZwangsversteigerung von Liegenschaften sich auf zugehörige be-wegliche Sachen erstreckt, zum unmittelbaren Erwerbe von Fahrnis-eigentum durch staatliche Willenserklärung 21 . Dagegen bildet derZuschlag bei der öffentlichen Versteigerung gepfändeter Sachennur eine rechtsgeschäftliche Grundlage für den Eigentumserwerbdurch Übergabe 22 .
II. Verlust. Jedem Erwerbe von Eigentum entspricht, fallsan der Sache schon Eigentum bestand, notwendig der Verlust vonEigentum. Unabhängig aber von fremdem Eigentumserwerbe er-lischt das Eigentum, wenn die Sache untergeht oder herrenlos wird.
Durch Untergang der Sache erlischt das bisherige Eigen-tum nicht nur dann, wenn sie völlig vernichtet wird 28 , sondernauch dann, wenn sie als Stoff oder als Bestandteil in einer anderenSache erhalten bleibt 24 .
Herrenlos wird die bewegliche Sache entweder durch frei-willigen Verzicht auf das Eigentum oder durch unfreiwilligenVerlust des Eigentums.
Der Verzicht auf das Eigentum fordert eine darauf gerichteteAbsicht und das Aufgeben des Besitzes 26 . Die Dereliktion ist
19 Köbner a. a. 0. S. 59 ff.
20 Über das Aneignungsrecht des im Urheberrecht Verletzten oben Bd. I818 Anm. 21.
21 Oben Anm. 11.
22 C.Pr.O. § 817.
23 An die Stelle tritt möglicherweise ein Ersatzanspruch aus unerlaubterHandlung oder aus Haftung eines Anderen für die Gefahr des Untergangesoder, wenn die Vernichtung durch öffentlichreehtlichen Eingriff erfolgt, einEntschädigungsanspruch gegen den Staat.
24 An die Stelle tritt möglicherweise ein Bereicherungsanspruch oder auchein Ersatzanspruch aus unerlaubter Handlung oder aus Verwendung oder einWegnahmerecht; § 951. Die Ausübung des Wegnahmerechts führt nicht etwadazu, dafs das frühere Eigentum an dem abgetrennten Bestandteil wieder auf-lebt, sondern verschafft neues Eigentum an einer neu hergestellten Sache.Darum wird der zur Wegnahme befugte Besitzer durch Aneignung auch dannEigentümer, wenn er nicht Eigentümer der durch Verbindung untergegangenenSache gewesen war; vgl. unten § 132 Anm. 9.
25 B.G.B. § 959. Es genügt also weder das blofse Aufgeben des Besitzes(z. B. seitens des sein Eigentum nicht kennenden Besitzers oder seitens der