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2 (1905) Sachenrecht
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Drittes Kapitel. Das Eigentum.

Sache, die ja als Rechtsobjekt untergeht, sondern um Entfaltungdes Eigentums an der Hauptsache, die trotz der Veränderung alsdasselbe Rechtsobjekt fortbesteht. So verhält es sich stets, wenneine bewegliche Sache als wesentlicher Bestandteil mit einem Grund-stücke verbunden wird; ebenso aber bei der Verbindung oder Ver-mischung mehrerer beweglicher Sachen, falls keine neue Sacheentsteht, sondern eine Sache die andere in sich aufnimmt, ohnedie Identität einzubüfsen 14 .

6. Eigentumserwerb kraft staatlicher Willens-erklärung findet an Fahrnis auf Grund besonderer reichsgesetz-licher oder vorbehaltener landesgesetzlicher Vorschriften statt.

Der Enteignung sind bewegliche Sachen nur in aufser-ordentlichen Fällen unterworfen. So ist nach Reichsrecht währenddes Kriegszustandes eine Enteignung von Pferden und von Schiffenfür Kriegszwecke zulässig 15 . Landesgesetze kennen eine Enteignungvon Materialien zum Deichbau und zur Anlage und Unterhaltungöffentlicher Wege 16 . Der Übergang des Eigentums vollzieht sichauch hier durch einseitige Willenserklärung der zuständigen Behörde.

Bewegliche Sachen unterliegen ferner unter Umständen derEinziehung 17 . Die Einziehung kommt als strafrechtliche undals privatrechtliche Mafsregel vor 18 . Sie trifft immer nur Sachen,die Mittel oder Erzeugnis einer Rechtsverletzung waren, und be-zweckt Sicherung gegen fernere Rechtsverletzungen. Insoweit sienicht blofs zur Unschädlichmachung einer dem Eigentümer zurück-zugebenden Sache erfolgt, entzieht und verschafft sie Eigentum.

u B.G.B. § 946948. Zu den Fällen, in denen nach § 947 u. 948Alleineigentum erworben wird, gehören jedoch nicht nur solche, in denen diealsHauptsache anzusehende Sache fortbesteht, sondern auch solche, indenen eine neue Sache entsteht. Jenes ist z. B. bei der Einsetzung einesErsatzstückes in eine Maschine, dieses bei der chemischen Verbindung eineswertvollen und eines geringwertigen Stoffes der Fall.

15 R.Ges. v. 13. Juni 1873 § 23 ff.; Laband IV 310 ff. Die Ent-schädigung ist har (nicht, wie sonst hei Kriegsleistungen, in Anerkenntnissen)zu entrichten.

16 Preufs. Deichges. § 20, Enteignungsges. § SO53; vgl. Dernburg I 66.Sachs, u. Franzos. Ges. b. E. Löning, V.R. S. 572 Anm. 1. Bayr. Ver. v.1812 b. Roth, Bayr. C.R § 141 Anm. 13. Andere Ges. b. Roth, D.P.R. III§ 246 Anm. 20. Enteignung von Getreidevorräten hei Hungersnot nachPreufs. L.R. I, 11 § 7. Vgl. auch Preufs. L.R. II, 16 § 7778. Über Ent-eignung von Altertumsfunden unten § 132 Anm. 95.

11 Vgl. 0. Köbner, Die Mafsregel der Einziehung, Berlin 1891.

18 Über die Einziehung zur Sicherung des Urheberrechts vgl. oben Bd. I817 ff.; über die Einziehung widerrechtlich gezeichneter ausländischer Warenib. S. 743.