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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 131. Enverb und Verlust des Fahrniseigentums.

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c. Als Zubehör eines Grundstücks gehen beweglicheSachen, wenn sie mitveräufsert sind, zusammen mit dem Grund-stücke durch dessen Auflassung und Umschreibung in das Eigen-tum des Erwerbers über 9 . Der Besitzerwerb ist nur erforderlich,um dem Erwerber auch an solchen Zubehörstücken, die nichtEigentum des Veräufserers oder mit dem Recht eines Dritten be-lastet sind, das Eigentum oder das unbelastete Eigentum zu ver-schaffen 10 . Ebenso wird durch den Zuschlag eines Grundstückszugleich mit dem Eigentum an einem Grundstücke das Eigentuman allen beweglichen Sachen, auf die sich der Zuschlag miterstreckt,übertragen 11 . Dagegen mufs das Eigentum an Zubehörungen einerbeweglichen Sache besonders erworben werden.

d. Als einem Rechte zugehörig steht der Schuldscheinüber eine Forderung kraft gesetzlicher Regel im Eigentum desGläubigers und ebenso jede Urkunde über ein anderes Recht, kraftdessen eine Leistung gefordert werden kann, im Eigentum desBerechtigten 12 . Das Eigentum an der Urkunde wird daher mangelsanderer Vereinbarung unmittelbar mit ihrer Entstehung vom Be-rechtigten erworben und unmittelbar mit der Abtretung des Rechtesübertragen, ohne dafs Übergabe erforderlich wäre. Ist jedoch dasRecht erlöschen, so unterliegt die Urkunde dem gewöhnlichenFahrnisrecht. Auch hei Wertpapieren fallen das Eigentum an derUrkunde und die Zuständigkeit des verbrieften Rechts zusammen:hier aber folgt nicht das Papier dem Recht, sondern das Rechtdem Papier 13 .

e. Als Sachbestandteil fällt eine Sache, die in einenwesentlichen Bestandteil einer anderen Sache verwandelt wird, indas Eigentum dessen, dem die andere Sache gehört. Doch handeltes sich hierbei nicht um Erwerb des Eigentums an der einverleibten

scheidet. Meist freilich wird damit zugleich für den Eigentumserwerbermittelbarer Besitz begründet. Notwendig aber ist dies nicht. Wenn z. B.ein Eigenbesitzer eines Grundstücks, der nicht Eigentümer ist, einen Niefs-brauch am Grundstück samt Inventar bestellt hat, wird durch die Ein-verleibung ihm mittelbarer Besitz, das Eigentum aber dem Eigentümer ver-schafft.

9 B.G.B. § 926 Abs. 1. Möglich ist natürlich auch Übereignung durchÜbergabe ohne Auflassung; aber dazu gehört eine hierauf gerichtete besondereEinigung; R.Ger. b. Seuff. LIX Nr. 127.

10 B.G.B. § 926 Abs. 2.

11 Zwangsverst.Ges. § 90 Abs. 2 mit § 55.

12 B.G.B. § 952; oben § 108 I S. 104.

13 Vgl. oben § 108112.