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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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Drittes Kapitel. Das Eigentum.

3. Besitzdauer durch längere Zeit ist das Mittel desEigentumserwerbes im Falle der Ersitzung. Die Ersitzung istnur in Gestalt einer aufserordentlichen zehnjährigen Ersitzungbeibehalten 5 .

4. Der Eigentumserwerb an neuentstandenenSachen vollzieht sich regelmäfsig unabhängig vom Besitzerwerbemit der Entstehung der Sache. Als Eigentumserwerbsgrund istnur bei der Herstellung einer neuen Sache durch Spezifikation dieErarbeitung anerkannt. Im übrigen herrscht das Substantialprinzip.Der Anfall des Miteigentums oder Alleineigentums an einer durchVerbindung oder Vermischung neuentstandenen Sache gründet sichauf das Eigentum an den in ihr aufgegangenen Sachen. DasEigentum an den durch Zerlegung oder Abtrennung neuentstan-denen Sachen einschliefslich der Früchte verbleibt dem Eigentümerder Herkunftssache, geht jedoch in gewissen Fällen unmittelbarmit der Trennung auf einen dinglich Berechtigten oder auf eiueuBesitzer über. Ausnahmsweise wird in manchen Fällen das Eigen-tum an abgetrennten Bestandteilen einer Sache durch Besitz-ergreifung auf Grund eines Aneignuugsreclits erworben 6 .

5. Der Eigentumserwerb an zugehörigen Sachenerfolgt in erheblichem Umfange unabhängig vom Besitzerwerbe.

a. Als Vermögensbestandteile wechseln beweglicheSachen in gleicher Weise wie Grundstücke unmittelbar durch Erb-folge oder andere Gesamtnachfolge, daher auch durch Eintritt derehelichen Gütergemeinschaft und durch Anwachsung bei gesamterHand ganz oder teilweise ihren Eigentümer 7 .

b. Kraft Zugehörigkeit zu einem Sackinbegriffwerden bewegliche Sachen, die der Niefsbraucher eines Grund-stücks samt Inventar oder der Pächter eines Grundstücks, der dasInventar zum Schätzungswerte übernommen hat, zur Erhaltungdes Inventars anschafft, mit der Einverleibung in das InventarEigentum des Eigentümers oder Verpächters 8 .

5 Hiervon unten in § 135.

6 Von der Verbindung, Vermischung und Verarbeitung handeln wir in§ 136, vom Fruchterwerbe in § 137.

7 Vgl. oben § 127 III S. 456457. Auch die landesrechtliche Nachfolge inSondervermögen erstreckt sich zugleich auf zugehörige Fahrnis. Hinzu tritt hierder Eintritt der Fahrnisgemeinschaft; B.G.B. § 1549. Bei der Übertragungdes gesamten Vermögens oder eines Sondervermögens unter Lebenden, bei derEinbringung in eine Gesellschaft und bei der Auseinandersetzung einer Ge-meinschaft mufs nach B.G.B. jedes Fahrnisstück besonders übereignet werden.

8 B.G.B. § 1048, 588. Die Herstellung der objektiven Zugehörigkeit ent-