§ 131. Erwerb und Verlust des Fahrniseigentums.
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allem die Wirkungen der Tradition seitens eines Nicktberechtigtenmehr und mehr im Anschlufs an das deutsche Recht geregelt. Dierömische Ersitzung wurde rezipiert, erfuhr aber gleichfalls unterdeutschrechtlichem Einflufs mancherlei Umbildungen. Hinsichtlichdes Eigentumserwerbes an neuentstandenen Sachen drang dasrömische Recht mit seinem vor allem auf die sachliche Herkunftblickenden Substantialprinzip durch; doch erhielt sich ihm gegen-über wenigstens teilweise das deutsche Produktionsprinzip. Inerheblichem Umfange endlich blieben deutschrechtliche Erwerbs-arten für die einem Sachganzen angehörigen Einzelsachen inGeltung.
Das B.G.B. hat eine aus römischem und deutschem Recht ge-mischte Ordnung zu gemeinem Recht erhoben. Es hält an derMittlerrolle des Besitzerwerbes für den Eigentumserwerb fest,kennt aber einen vom Besitzerwerbe unabhängigen Eigentums-erwerb namentlich an neu entstandenen und an zugehörigen Sachen.
1. B e s i t z e r g r e i f u n g ist das Mittel des Eigentumserwerbesin den Fällen der Aneignung. Eine Aneignung findet nicht nuran herrenlosen, sondern auch an fremden Sachen statt. Sie setztaber an manchen Gattungen herrenloser Sachen und immer anfremden Sachen ein Aneignungsrecht voraus. Es gibt Fälle, indenen die Besitznahme das Eigentum einem Anderen als demBesitznehmer verschafft 1 .
2. Besitzübertragung ist das Mittel des Eigentums-erwerbes in den Fällen der rechtsgeschäftlichen Übereignung. Diefranzösichrechtliche Übereignung durch blofsen Vertrag fällt auchfür Fahrnis weg. Nur bei der Veräufserung von Seeschiffen oderSchiffsanteilen kann Eigentumsübergang ohne Übergabe vereinbartwerden 2 . Doch ist die zur Übereignung seitens des Eigentümerserforderliche Besitzübertragung im Sinne der römischen Traditionund selbst darüber hinaus erleichtert; ja die Besitzübertragungwird nicht nur durch schon vorhandenen Besitz des Erwerbers,sondern sogar durch die blofse Abtretung des Anspruchs aufHerausgabe ersetzt 3 . Ganz auf deutschrechtlicher Grundlage da-gegen ist der Eigentumserwerb durch Besitzerwerb von einemVeräufserer, der nicht Eigentümer ist, unter Festhaltung strengererErfordernisse für die Besitzübertragung geregelt 4 .
1 Vgl. über die Aneignung unten § 132.
2 H.G.B. § 474—475, E.G. Art. 6.
3 Von der Übereignung handeln wir in § 133.
4 Hiervon unten in § 134.