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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
gewährt wird 16 , liegt keine Enteignung vor, da sich der obrigkeit-liche Eingriff nicht auf Entziehung des Eigentums richtet, diesesvielmehr nur infolge des Unterganges der Sache verloren wirdund überdies an deren etwaigen Rückständen fortbesteht 17 .
b. Das Privat recht beschränkt die Herrschaft des Fahrnis-eigentümers über den Sachkörper nur durch die alles Eigentumtreffenden gesetzlichen Beschränkungen 18 .
§ 131. Erwerb und Verlust des Fahrniseigentums.
I. Erwerb. Der Erwerb des Eigentums an einzelnen be-weglichen Sachen wurde im älteren deutschen Rechte regelmäfsigdurch Erlangung der leiblichen Gewere vermittelt, vollzog sichdaher entweder durch einseitige Bemächtigung auf Grund einesAneignungsrechtes oder durch Übergabe auf Grund eines Über-eignungsvertrages. An neuerzeugten Sachen aber wurde dasEigentum regelmäfsig durch die zur Hervorbringung erforderlicheArbeit verschafft. Daneben stand, soweit Fahrnis als Bestandteileines gröfseren Sachganzen in Betracht kam, der durch das Eigen-tum an der Hauptsache oder dem Sachinbegriff vermittelte Eigen-tumserwerb an den zugehörigen Stücken.
Nach der Rezeption wurden die römischrechtlichen Sätze überden Eigentumserwerb in Ansehung beweglicher Sachen nicht nur imgemeinen Recht, sondern auch in den Partikularrechten als mafs-gebend anerkannt. Berührten sie sich doch hinsichtlich der demBesitz zugewiesenen Mittlerrolle im Fahruisrecht mit den ein-heimischen Anschauungen. Allein das deutsche Recht wirkte ineiner Reihe von Punkten auf das gemeine Recht abwandelnd einund führte in den Partikularrechten vielfach eine tiefgreifendeUmgestaltung herbei. Der römische Eigentumserwerb durchOkkupation wurde aufgenommen, jedoch durch die Festhaltungdeutscher Aneignungsrechte teils eingeschränkt, teils erweitert.Die für die Übereignung erforderliche Übergabe wurde im Sinneder römischen Tradition ausgestaltet; doch wurden einerseits auchTraditionsformen deutscher Herkunft ausgebildet, andererseits vor
16 Rinderpestges. § 3—4, Viehseuchenges. § 57—59.
17 Vgl. Roth, D.P.R. III 237; Randa, Eigent. § 7 Anm. 9; G. Meyer,V.R. I 343ff. — Unrichtig Dernburg, Preufs. P.R. 166, Stobbe-LelimannII 1 S. 506.
18 Insbesondere kommt die Verpflichtung zur Duldung von Eingriffenkraft Nothülfe nach § 904 in Betracht.