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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 130. Gegenstand und Inhalt des Fahrniseigentums. 517

über das Grundeigentum ausübt. Wo jedoch ein dringendes öffent-liches Interesse in Frage steht, mufs sich aueh das Fahrniseigen-tum vor der öffentlichen Sachherrschaft beugen. Unter allenUmständen kann dem Eigentümer eine gemeinschädliche Ausübungseines Herrschaftsrechtes verboten und die Erhaltung der Sacheim polizeimäfsigen Zustande geboten werden u . In besonderenFällen aber mufs der Eigentümer auch eine im öffentlichen Inter-esse erforderliche obrigkeitliche Einwirkung auf die Sache dulden 12und kann nur regelmäfsig, insofern ihm zum Besten der Allgemein-heit ein unverschuldeter Vermögensverlust zugefügt wird, dafürEntschädigung fordern 13 . Hierher gehören die Fälle, in denender Eigentümer eine bewegliche Sache zur Benutzung für einenöffentlichen Zweck hergeben mufs, wie dies nach den Reichs-gesetzen über die Militärlasten von den Eigentümern von Wagen,Gespannen und Schiffsfahrzeugen verlangt werden kann u . Ebensoaber die Fälle, in denen der Eigentümer die Beschädigung odersogar die Vernichtung seiner Sache im öffentlichen Interesse duldenmufs 18 .Auch wo ihm dafür, wie hei der Tötung von Vieh zurVerhütung der Verbreitung von Viehseuchen, eine Entschädigung

11 Ygl. oben § 125 Anm. 52; Biermann, Privatr. u. Polizei S. 179 ff.;Stier-Somlo, Die Pflicht des Eigentümers S. 61 ff. Nach E.G. Art 111 be-hält hierin das Landesrecht freien Spielraum. Polizeiliche Verordnungen, diedem Eigentümer bestimmte Unterlassungen oder Handlungen auferlegen, be-gegnen namentlich in bezug auf Tiere, sei es zum Schutz gegen schädlicheTiere (z. B. frei umherlaufende Hunde, kranke Tiere usw.), sei es zum Schutzder Tiere selbst (Tierschutzverordnungen). Ein Entschädigungsanspruch isthier, da nur eine vorhandene Beschränkung entfaltet wird, nicht begründet;Biermann a. a. 0. S. 163 ff., Stier-Somlo a. a. 0. S. 61 ff.

12 Das Landesrecht behält hinsichtlich der Gestattung solcher Eingriffenach E.G. Art. 109 freie Bahn. Ein Notstand rechtfertigt hier wie beiGrundstücken auch einen gesetzlich nicht vorgesehenen Eingriff: oben § 125Anm. 51.

13 Der Entschädigungsanspruch ist begründet, wenn er nicht besondersausgeschlossen ist. So insbesondere nach Preufs. L.R. Einl. § 75, I, 8 § 30 ff.,V.U. Art. 9. Vgl. Biermann a. a. 0. S. 186 ff., 0. Mayer, Verw.R. II351 ff. A. M. Anschütz, Der Ersatzanspruch aus Vermögensbeschädigungendurch rechtmäfsige Handlungen der Staatsgewalt, S. 60 ff., 67 ff.

14 R.Ges. über die Friedensleistungen v. 13. Febr. 1875 § 3 u. 10, Ver-gütung bar nach § 9 u. 14; R.Ges. über die Kriegsleistungen v. 13. Juni 1873§ 3 Z. 3 u. § 23, Vergütung nach § 1214 in Anerkenntnissen (§ 2022). Vgl.Lab and IV 276 ff., 309 ff.

16 Vgl. insbes. R.Ges. betr. Mafsregeln gegen die Rinderpest v. 7. Apr.1869; R.Ges. über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen v. 23. Juni1880 u. 1. Mai 1894.