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2 (1905) Sachenrecht
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Drittes Kapitel. Das Eigentum.

von einem Anderen als dem Eigentümer befugterweise kraft einesbesonders begründeten Verfügungsrechtes und unbefugterweisekraft eines dazu legitimierenden Besitzes wirksam vorgenommenwerden. Von Hause aus steht sie nur dem Eigentümer zu. Angewissen Sachen aber sind dem Rechte des Eigentümers durchgesetzliche Vorschriften engere Schranken gezogen.

a. Das öffentliche Recht schränkt im öffentlichen Inter-esse die Verfüngsfreiheit des Eigentümers an den dem öffentlichenGebrauche vorbehaltenen oder durch Verbotsgesetze dem freienVerkehr entzogenen Sachen ein 1 * * * * * 7 . Es gewährt andererseits in frei-lich seltenen Fällen dem Staate die Befugnis, im öffentlichenInteresse über das Eigentum an einer beweglichen Sache zu ver-fügen 8 .

b. Das Privatrecht kennt heute keine gesetzlichen Ein-schränkungen der Verfügungsfreiheit des Eigentümers an beweg-lichen Sachen als solchen 9 . Wohl aber können bewegliche Sachenals Bestandteile eines zugunsten bestimmter Personen gebundenenSondervermögens von dessen Gebundenheit ergriffen werden 10 .

2. Die Herrschaft über den Sach kör per steht demEigentümer und ihm ausschliefslich insoweit zu, als ihn nicht einbesonders begründetes Rechtsverhältnis zur Unterlassung oderVornahme bestimmter eigener oder zur Duldung bestimmterfremder Einwirkungen auf die Sache verpflichtet. Allein seinerHerrschaft sind auch gesetzliche Schranken gezogen.

a. Das öffentlicheRecht unterwirft das Fahrniseigentumnicht einer solchen ständigen Oberherrschaft, wie sie der Staat

1 Oben § 102 Anm. 10 u. 63. Landesrechtliche Vorschriften dieser Art

werden durch E.G. Art. 109 gedeckt. Verbotswidrige Verfügungen sind nichtig;B.G.B. § 134.

8 Die Enteignung beweglicher Sachen ist grundsätzlich zulässig und kann

auch durch Landesrecht ermöglicht werden; E.G. Art. 109. Dazu tritt dieEinziehung. Vgl. unten § 131 I 6 S. 522.

9 Wie die älteren deutschen Quellen scharf betonen, dafs die Veräußerungvon fahrender Habe nur durch das Verbot der Verfügungen auf dem Siech-bette beschränkt ist (oben Anm. 3), so haben sich auch später gesetzlicheNäherrechte oder Vorkaufsrechte an beweglichen Sachen, von solchen aus

gemeinschaftlichem Eigentum abgesehen, nicht entwickelt. Das römischrecht-

liche Verbot der Veräufserung einer res litigiosa ist weggefallen.

10 So kraft Zugehörigkeit zu einem Haus-, Lehns- oder Fideikommifs-

vermögen oder einem Anerbengut. Auch die Zugehörigkeit zu einer Erbschaftin der Hand eines Vorerben wirkt auf das Eigentum an beweglichen Sachen

beschränkend ein; B.G.B. § 2113 Abs. 2, § 2115.