§ 130. Gegenstand und Inhalt des Fahrniseigentums.
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II. Inhalt. Das Fahrniseigentum des deutschen Rechts wargegenüber dem Grundeigentum mit äufseren Schwächen behaftet,indem es abhängiger von der tatsächlichen Sachherrschaft bliebund geringeren Schutz gegen Entfremdung durch Dritte genofs.Inhaltlich aber erschien es als das stärkere Recht, weil es einefreiere Verfügungsmacht und eine vollere Herrschaft verlieh * * 3 .Beiderlei Züge haben sich auf das heutige Fahrniseigentum ver-erbt. Auch ihm eignet, sobald es nicht durch Besitz gedecktwird, eine für seinen Bestand oder doch für seine Geltendmachungbedrohliche Gebrechlichkeit 4 * . Auch ihm aber entspringt eine in-haltlich freiere und vollere Macht, als sie das Grundeigentumgewährt. Denn nicht entfernt in gleichem Mafse wird hier diedem Eigentümer zugeschriebene Befugnis, „mit der Sache nachBelieben zu verfahren und Andere von jeder Einwirkung auszu-schliefsen“, durch entgegenstehende Rechtssätze Lügen gestraft.
Gleichwohl unterliegt auch das Fahrniseigentum gesetz-lichen Beschränkungen, die sich teils auf die Verfügungüber das Eigentumsrecht, teils auf die Herrschaft über den Sack-körper beziehen und teils im öffentlichen Recht, teils im Privat-recht wurzeln.
1. Die Verfügung über das Eigentumsrecht istnatürlich an die allgemeinen Vorschriften über Veräufserung undBelastung beweglicher Sachen gebunden und kann dem Eigentümerinfolge einer sein Vermögen überhaupt oder eine einzelne im Streitbefangene Sache treffenden Veräufserungssperre vorübergehendentzogen sein 6 . Im übrigen ist sie grundsätzlich und unabänder-lich in das freie Belieben des Eigentümers gestellt 6 . Sie kann
Regeln auf die liegenschaftliclien Gerechtigkeiten hat im Falirnisrecht keineParallele. Auch insoweit bisher an Forderungen und anderen zum beweg-lichen Vermögen gerechneten unkörperlichen Sachen ein „Eigentum“ anerkanntist, folgt dieses keineswegs den besonderen Regeln, die für das Fahrnis-
eigentum gelten.
3 Sachsensp. I Art. 52 § 2 mit § 1. Drastisch sagen manche Weistümer,der Eigentümer möge, dieweil er noch rüstig ist, seine fahrende Habe einemwilden Rofs oder Hund an den Schwanz binden oder ins Wasser werfen;Gierke, Humor S. 31.
4 Vgl. unten § 131 I 2, § 134, § 138.
B So vermöge der Konkurseröffnung (Konk.O. § 6), der Vermögens-beschlagnahme (Str.Pr.O. § 332 ff., 480), eines gerichtlichen Veräufserungsverbots(Konk.O. § 106, C.Pr.O § 935 u. 938).
6 Ein Verzicht auf das Verfügungsrecht hat keine dingliche Wirkung;B.G.B. § 137.
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