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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
gleich mit dem Ansprüche auf Herausgabe des Grundstücks geltendmachen, aber auch, wenn er selbst besitzt oder den Besitz nichtfordern kann oder will, gegen den als Eigentümer eingetragenenNichtbesitzer oder Besitzer selbständig durchsetzen.
Ist überhaupt Niemand als Eigentümer eingetragen, so hatder Eigentümer, um mit einem Eigentumsanspruch durchzudringen,zwar gleichfalls sein Eigentum zu beweisen, braucht aber nichterst eine Vermutung für fremdes Eigentum zu überwinden. DerBesitz verschafft auch hier keinen Beweisvorteil 26 .
Es versteht sich von selbst, dafs die Vermutung aus demBucheintrage auch die Beweislage hinsichtlich einer gegen dieEigentumsklage erhobenen Einrede dann verschiebt, wenn derBeklagte sich auf ein seinen Besitz oder seinen Eingriff recht-fertigendes Gegenrecht beruft, das entweder im Grundbuche ein-getragen oder aber nach vorheriger Eintragung gelöscht ist 27 .
Dritter Titel.
Das Fahrniseigentum.
§ 130. Gegenstand und Inhalt des Fahrnis-eigentums.
I. Gegenstand. Den Gegenstand des Fahrniseigentumsbilden bewegliche Sachen mit Einschlufs der Urkunden. Dochmüssen die besonderen Vorschriften des B.G.B. über Erwerb, Ver-lust und Schutz des Eigentums an beweglichen Sachen auch aufsolche unbeweglichen Sachen, die keine Grundstücke sind, insoweitentsprechende Anwendung finden, als nicht die natürliche Beschaffen-heit dieser Sachen entgegensteht 1 . Dagegen ist ihre Anwendungauf unkörperliche Sachen ausgeschlossen 8 .
26 Insoweit nach bisherigem Recht der Besitz von Grundstücken eineVermutung für das Eigentum begründet (§ 116 Anm. 51), kann zwar bis zurAnlegung des Grundbuchs diese Vermutung noch angerufen werden. NachAnlegung des Grundbuchs dagegen fällt jede Eigentumsvermutung aus demBesitz auch bei solchen nicht gebuchten Grundstücken weg, die nicht buchungs-pflichtig sind.
21 Im ersten Falle kann er vom Kläger den Beweis des Nichtbestehensdes Rechts erwarten, im zweiten Falle rnufs er, um den Bestand des Rechteszu beweisen, erst die Unrichtigkeit der Löschung dartun.
1 Vgl. oben § 101 S. 11 Anm. 27.
2 Die Übertragung der für das Eigentum an Grundstücken geltenden