§ 129. Schutz des Grundeigentums.
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und Ersatzansprüche sind in dem negatorischen Ansprüche nichtenthalten, müssen vielmehr besonders begründet werden 22 .
II. Einwirkung des Grundbuch rechts. Die Ver-folgung der Ansprüche aus dem Eigentum an Grundstücken wirddurch das Grundbuchrecht teils erleichtert, teils erschwert.
Wer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, hatdie Vermutung für sich, dafs er Eigentümer sei 23 . Er brauchtdaher, wenn er eine Eigentumsklage anstellt, sein Eigentum nichtzu beweisen, kann vielmehr vom Gegner den Beweis, dafs er nichtEigentümer sei, erwarten. Wird aber dieser Beweis vom Gegnererbracht, so ist der Klage ihr Grund entzogen. Trotz des Buch-eintrages kann daher der beklagte Besitzer die Abweisung derVindikation und der beklagte Störer die Abweisung der Negatorien-klage durch den Nachweis, dafs der Kläger nicht Eigentümer ist,auch ohne Berufung auf irgend ein eigenes Recht erzielen 24 .
Der nicht ein getra gene Eigentümer mufs, wenn er einenAnspruch aus dem Eigentum erhebt, sein Eigentum beweisen. Zudiesem Behufe aber mufs er, falls ein Anderer als Eigentümereingetragen ist, zuvörderst die für dessen Eigentum sprechendeVermutung widerlegen. Dies auch dann, wenn nicht der Gegner,sondern ein Dritter als Eigentümer eingetragen ist 25 . Ist derGegner als Eigentümer eingetragen, so umfafst der Eigentums-ansprueh zugleich den Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigungdes Grundbuchs. Diesen Anspruch kann der nicht eingetrageneEigentümer gegen den als Eigentümer eingetragenen Besitzer zu-
22 Insbesondere kann, insofern sich die Störung als unerlaubte Handlungdarstellt, Schadenersatz nach den Regeln über Deliktsobligationen, immer aberdie Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
28 B.G.B. § 891; oben § 119 VIII S. 325 ff..
24 Oben § 119 Anm. 100.
26 Denn die Vermutung aus § 891 gilt für und wider Jedermann. Un-genau Lehmann b. Stobbe II 1 S. 442. — Möglicherweise kann aber der Kläger,nachdem er die Unrichtigkeit des Bucheintrages für die Gegenwart dargetanhat, die Vermutung für dessen ehemalige Richtigkeit bei dem Beweise seinesEigentums verwerten. Wenn z. B. der noch nicht eingetragene Erbe einesals Eigentümer eingetragenen Verstorbenen das Grundstück vindiziert, sowiderlegt er die Vermutung aus dem Grundbuche für die Gegenwart schondurch den Nachweis des Todes des Bucheigentümers und braucht sodann zumBeweise seines Eigentums nur sein Erbesein zu erweisen, während er sich fürdas Eigentum seines Erblassers auf die Vermutung des § 891 berufen kann;dem beklagten Besitzer bleibt der Gegenbeweis offen, dafs der Erblasser nichtEigentümer gewesen sei.
Binding, Handbuch. II. 3. II: Gierke, Deutsches Privatrecht. II.
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