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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes erfolgen 17 . DerEigentümer hat einen Anspruch auf Befreiung gegen Jeden, dersein Eigentum durch eine Beeinträchtigung stört, zu deren Duldunger nicht verpflichtet ist 18 . Er kann diesen Anspruch allein oderin Verbindung mit dem Anspruch auf Feststellung der Freiheitseines Eigentums geltend machen 19 . Der negatorische Anspruchgeht gegen den Störer, mag diesem ein Verschulden zur Lastfallen oder nicht, mag er sich ein Recht an der Sache anmafsenoder nicht, mag er für sich oder für einen Anderen handeln 20 . DenInhalt des Anspruchs bildet entweder die Beseitigung gegenwärtigeroder die Unterlassung künftiger Beeinträchtigung. Die Beseitigungder Beeinträchtigung kann verlangt werden, wenn infolge derStörung ein Zustand besteht, der dem Rechte des Eigentümerswiderstreitet; der Störer hat dann auf seine Kosten den der Frei-heit des Eigentums entsprechenden Zustand wiederlierzustellen.Auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen kann geklagt wer-den, wenn solche zu besorgen sind; das Urteil kann dann demStörer eine Strafe für Zuwiderhandlungen androhen und eine Ver-pflichtung zur Sicherheitsleistung auferlegen 21 . Nebenansprüche
17 Im römischen Recht nur zur Abwehr einer angemafsten Servitut be-stimmt, ist die actio negatoria schon im gemeinen Recht und ebenso in allenneueren Gesetzbüchern zu einem allgemeinen Schutzmittel gegen jede Be-einträchtigung des Eigentums, gleichviel oh der Gegner sich ein Recht zuseinem Verhalten zuschreibt, erweitert.
18 B.G.B § 1004. Zur Ivlagehegründung gehört Behauptung und Beweisdes Eigentums und der Beeinträchtigung durch den Störer. Dafs der Eigen-tümer zur Duldung verpflichtet sei, hat der Beklagte zu behaupten und zubeweisen. Er kann sich hierfür nicht nur auf ein eignes dingliches oderpersönliches Recht, sondern auch auf die gesetzlichen und zwar öfientlichrecht-lichen wie privatrechtlichen Beschränkungen des Eigentums berufen. — Besitzist auf jeder Seite möglich, auf keiner erforderlich.
19 Der Anspruch aus B.G.B. § 1004 geht nicht auf Anerkennung derFreiheit des Eigentums; diese kann nur mit einer negativen Feststellungsklageaus O.Pr.O. § 256 erzielt werden; Seuff. LIX Nr. 87.
20 Störer ist auch der benachbarte Eigentümer, der eine Beeinträchtigungdurch seinen Mieter oder Pächter pflichtwidrig nicht hindert; R.Ger. XLVIINr. 37 u. Seuff. LIV Nr.'128. —Behauptet der Beklagte, die Beeinträchtigungin Ausübung des Rechtes eines Dritten vorgenommen zu haben, so hat er dasRecht der Streitverkündung mit den oben Anm. 11 bezeichneten Wirkungen;C.Pr.O. § 77.
21 B.G.B. § 1004 Abs. 1; C.Pr.O. § 890. — Aus einer Beeinträchtigung, dieweder fortdauert, noch Wiederholung in Aussicht stellt, kann hiernach über-haupt. nicht negatorisch geklagt werden.