§ 129. Schutz des Grundeigentums.
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Verschlechterung, Vernichtung oder Verbringung der Sache Neben-ansprüche und Ersatzansprüche, die das B.G.B. im Anschlufs andas bisherige Recht eingehend regelt und abstuft 15 . Andererseitsstehen dem Besitzer wegen der auf die Sache gemachten Ver-wendungen Gegenansprüche zu, über deren Umfang und Geltend-machung das B.G.B. gleichfalls ausführliche Bestimmungen trifft,die auf Fortbildung des gemeinen Rechts beruhen 16 .
Die Negatorienklage (Eigentumsfreiheitsklage) ist dasMittel zur Durchsetzung des Rechtes des Eigentümers auf Aus-schliefsuug solcher fremden Eingriffe, die in anderer Weise als
16 B.G.B. § 987—993. Für die Zeit bis zum Eintritt der Rechtshängigkeithaftet der redliche Besitzer überhaupt nur auf Grund ungerechtfertigter Be-reicherung; und zwar der Regel nach nur wegen zu viel gezogener Früchte,jedoch im Falle unentgeltlicher Erlangung des Besitzes ohne ein ihm zu-steliendes Nutzungsrecht wegen aller gezogenen Nutzungen; vgl. unten § 137Anm. 43—45. Für die Zeit nach Eintritt der Rechtshängigkeit hat jeder Be-sitzer alle gezogenen Nutzungen herauszugeben und wegen schuldhaft nichtgezogener ordnungsmäfsiger Nutzungen Ersatz zu leisten und haftet überdiesfür Schadenersatz wegen verschuldeter Verschlechterung, Vernichtung oderVerbringung der Sache. In gleichem Umfange haftet der unredliche Besitzerfür die Zeit seit dem Besitzerwerbe oder dem etwa späteren Eintritt des bösenGlaubens. Doch kann der Eigentümer gegen einen unredlichen Lehnbesitzerden gesteigerten Anspruch wegen der Nutzungen nur erheben, soweit auch dermittelbare Besitzer in bösem Glauben oder gegen ihn Rechtshängigkeit ein-getreten ist. Andererseits mufs der redliche Lehnbesitzer den Schaden, fin-den er dem mittelbaren Besitzer verantwortlich ist, auch dem Eigentümergegenüber vertreten. Der deliktische Besitzer endlich, der sich den Be-sitz durch verbotene Eigenmacht oder eine strafbare Handlung verschaffthat, haftet dem Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadenersatz wegenunerlaubter Handlungen.
16 B.G.B. § 954—1003. Die Bestimmungen stehen vielfach dem älterendeutschen Recht (vgl. Stobbe, Beitr. z. Gesch. des D. R. S. 61 ff.) und demmit ihm verwandten französ. Recht näher als dem römischen Recht. Dies giltschon von der Bemessung des Ersatzanspruches nach dem Gesichtspunkte derBereicherung. Deutschem wie römischem Recht entspricht das Wegnahme-recht (jus tollendi) an den mit der Sache verbundenen Bestandteilen in denGrenzen des § 997. Ganz auf deutschem Recht beruht es, dafs der Besitzerwegen des Ersatzes der Verwendungen nicht nur, wie nach römischem Recht,ein Zurückbehaltungsrecht, sondern auch eine klagbare Forderung und einRecht der Befriedigung aus der Sache hat. Die Forderung aber hängt davonab, dafs der Eigentümer die Verwendungen genehmigt oder die zurückerlangteSache behält, und ist nach Herausgabe der Sache an eine Ausschlufsfrist ge-bunden, die bei einem Grundstücke 6 Monate, sonst 1 Monat beträgt; dasBefriedigungsrecht tritt ein, wenn der Eigentümer nicht rechtzeitig die Ver-wendungen genehmigt.