510
Drittes Kapitel. Das Eigentum.
ständig geltend machen, ist aber stets in der Lage, zugleich dierechtskräftige Feststellung seines Eigentums dem Gegner gegen-über zu erzielen 9 . Der Anspruch geht gegen jeden Besitzer 10 .Er geht gegen den unmittelbaren Besitzer, mag dieser auch seinenBesitz von einem mittelbaren Besitzer ableiten u . Er geht aberebenso gegen den blofs mittelbaren Besitzer 12 . Dagegen ist ergegen den blofsen Inhaber ausgeschlossen w . Seinen Inhalt bildetdie Herstellung der dem Rechte des Eigentümers entsprechendenBesitzlage 14 . Gleichzeitig aber hat der Eigentümer wegen ge-zogener oder ungehörig nicht gezogener Nutzungen und wegen
gegenüber zum Besitz befugt, verteidigen, hat aber dieses Beeilt zu beweisen.Auch das Besitzrecbt eines mittelbaren Besitzers, von dem er seinen Besitzableitet, kommt ihm zugute.
9 Doch mufs er diese Feststellung besonders beantragen. Sonst erfolgtsie nicht. Die blofse Verurteilung zur Herausgabe steht der auf einen neuenGrund gestützten Eigentumsbehauptung des Verurteilten in einem anderenProzefs nicht entgegen. Vgl. Dernhurg, B.R. III § 118.
10 Daraus folgt zugleich, dafs der Eigentümer sich der Vindikation auchbedienen kann, wenn er ebenfalls Besitzer ist.
11 Ein derartiger Besitzer, der oft an dem Ausgange des Eigentums-streites gar kein Interesse hat, kann, wenn gegen ihn geklagt wird, demmittelbaren Besitzer den Streit mit den in C.Pr.O. § 76 bestimmten Wirkungenverkünden. Der mittelbare Besitzer kann dann mit seiner Zustimmung denProzefs an seiner Stelle übernehmen. In diesem Falle wird der Beklagte aufAntrag von der Klage entbunden, die Entscheidung hinsichtlich der Sacheselbst aber wird gleichwohl auch gegen ihn rechtskräftig und vollstreckbar.
12 Vgl. den Nachweis bei Gierke, Fahrnisbesitz S. 58ff., Gutachten fin-den XXIV. Deut. Juristentag in den Verh. Bd. III 39 ff., sowie bei Strolial,Jahrb. f. D. XXXVIII 45 ff.; ferner Fischer, Biermann, Kober undPlanck zu § 985, Haidler II 204 ff., Buclika S. 196 ff., Dernburg, B.B.III § 119 Z. 2, Landsberg S. 672, Rechtsp. d. O.L.G. V 154. — A. M. be-sonders Wen dt, Arch. f. c. Pr. LXXXVII 68 ff., Gutachten für den Deut.Juristentag a. a. 0. S. lff.; Bunsen, Einführung II 115; Tränkner u.Wülfert zu § 985.
13 Gierke, Verh. a. a. 0. S. 39. Abweichend vom bisherigen Recht.
14 Also grundsätzlich die Verschaffung des unmittelbaren Alleinbesitzes,die „Herausgabe der Sache“ Je nach Lage des Falles aber ein darin ent-haltenes Minderes. Gegenüber einem Lehnbesitzer, dessen Besitzherr demEigentümer gegenüber zwar zum Besitz, nicht aber zu dessen Überlassungberechtigt ist, nur die Herausgabe an den mittelbaren Besitzer, es müfstedenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen können oder wollen;' B.G.B.§ 986 Abs. 1 S. 2. Gegenüber dem mittelbaren Besitzer nur die Übertragungdes mittelbaren Besitzes oder, wenn und sobald er dazu imstande ist, dieHerausgabe der Sache selbst; Gierke a. a. 0. S. 42 ff. Gegenüber demTeilbesitzer oder Mitbesitzer nur die Überlassung des Teilbesitzes oder Mit-besitzes.