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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 129. Schutz des Grundeigentums.

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Eigeiitumsschutz war aber hier wie überall eng mit dem Schutzder Gewere verwoben und durch die der Gewere innewohnendeformelle Kraft prozefsrechtlich gebunden 3 .

Die Aufnahme des römischen Rechtes brachte die Verselb-ständigung der Eigentumsklagen in Gestalt der Vindikation undder Negatoria. Sie stiefs hinsichtlich der Liegenschaften auch inden Partikularrechten auf keine Schwierigkeit. Nur wurde, wäh-rend im gemeinen Rechte sich zur Ergänzung der Vindikationlediglich die Publizianische Klage behauptete, in manchen Länderneine auch bei Liegenschaften zulässige Besitzrechtsklage aus-gebildet 4 * .

Das B.G.B. gewährt zum dinglichen Schutze des Eigentumsan Grundstücken nur reine Eigentumsklagen. Die Publi-zianische Klage hat es abgeschafft, eine Besitzrechtsklage hat esnur für Fahrnis eingeführt. Den Besitzschutz löst es völlig vomEigentumsschutze ab 6 . Alle persönlichen Ansprüche aus demEigentum sondert es streng von den mit den Eigentumsklagenverfolgbaren dinglichen Ansprüchen 6 . Als dingliche Ansprücheaus dem Eigentum gestaltet es den vindikatorischen und den nega-torischen Anspruch für Liegenschaften und für Fahrnis gleich-mäfsig aus. Davon unabhängig bleiben zum Schutze des Eigentumsreine Feststellungsklagen möglich 7 .

Die Vindikation ist das Mittel zur Durchsetzung des Rechtesdes Eigentümers auf den Besitz der Sache. Der Eigentümer hateinen Anspruch auf Herausgabe der Sache gegen jeden Besitzer,der ihm den Besitz entzieht oder vorenthält, ohne ihm gegenüberzum Besitz berechtigt zu sein 8 . Er kann diesen Anspruch selb-

3 Vgl. oben § 113 IV u. V.

4 Oben § 116 Anm. 5254.

6 Oben § 116 Anm. 44. Der Besitzschutz kommt vor allem auch demEigentümer, insoweit er besitzt, zugute, kehrt sich aber gegen ihn, insoweit einAnderer besitzt. Die starke Erweiterung des BesitzesbegrifFes durch dasB.G.B. bedeutet daher eine Schwächung des Eigentumsschutzes.

6 Als persönliche Ansprüche aus dem Eigentum erscheinen neben Vor-legungsansprüchen (§ 823) und Bereicherungsansprüchen (§ 812 ff.) namentlich dieDeliktsansprüche (§ 823 ff.). Die gemeinrechtliche Einkleidung einer Delikts-klage in die Form der Eigentumsklage bei der Vindikation gegen den fictuspossessor (Dernburg, Pand. I 535) fällt weg; Planck u. Biermann zu§ 985; a. M. Dernburg, B.R. III § 119 Z. 5.

7 C.Pr.O. § 256. Motive III 396.

8 B.G.B. § 985986. Zur Klagebegründung gehört Behauptung und Be-weis des Eigentums des Klägers und des Besitzes des Beklagten. Der Beklagtekann sich mit jedem dinglichen oder persönlichen Rechte, das ihn dem Kläger