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2 (1905) Sachenrecht
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Drittes Kapitel. Das Eigentum.

oder dingliches Vorkaufsrecht für den Fall des Verkaufes desGrundstücks durch den Enteigner ein 206 . In Preufsen besteht nurnoch ein dingliches Vorkaufsrecht auf Grund einer Teilenteignung;es steht dem jeweiligen Eigentümer des Stammgrundstücks zu undkann, wenn dieses zerstückelt ist, nur von allen Teileigentümerngemeinsam ausgeübt werden 206 .

§ 129. Schutz des Grundeigentums.

I. Überhaupt. Das deutsche Recht gewährte schon imMittelalter dem Eigentum an Liegenschaften einen von der Artder Verletzung unabhängigen Gerichtsschutz gegen Jedermann * 1 .Mit der Klage um liegendes Gut konnte der Eigentümer jedemDritten sowohl eine ungerechtfertigte Gewere abgewinnen, wieeinen unbefugten Eingriff in seine Gewere untersagen 2 . Der

205 Neben dem Wiederkaufsrecht früher Bad. G. v. 1835 § 84, Breuls.Eisenbahnges. § 19, Bergges. § 141, jetzt noch Sachs. G. § 88 (binnen 15 Jahrennach der Enteignung), Schaumb.-Lipp. G. v. 12. Dez. 1872 mit A.G. z. Grdb.Ü.§ 21. Anstatt des Wiederkaufsrechts Preufs. Enteign.G. § 49 mit A.G. z. B.G.B.Art. 22, Anhalt. G. § 49 mit A.G. z. B.G.B. Art. 45, Lüh. Enteign.G. § 31. DasVorkaufsrecht ist nach diesen Gesetzen auch ohne Eintragung dinglich. Da-gegen gewährt das Sondersh. Ges. § 56 dem enteigneten Grundeigentümer oderseinem Erben nur einen Anspruch auf Bewilligung der Eintragung eines Vor-kaufsrechts für den Fall, dafs das Grundstück ganz oder teilweise für denZweck des Unternehmens entbehrlich wird; nur aus der bergrechtlichen Ent-eignung entsteht auch hier ein nach A.G. z. B.G.B. Art. 14 der Eintragungnicht bedürftiges gesetzliches dingliches Vorkaufsrecht.

206 Eger II 570 ff.; R.Ger. XXXV Nr. 76. Gleiches gilt für das Vorkaufs-recht des Sachs. G. § 88.

1 Ursprünglich war freilich die Klage um Liegenschaften wie um Fahrniseine Deliktsklage, die sich auf rechtswidrige Besitznahme (Landraub, maloordine invadere) oder rechtswidrige Vorenthaltung (malo ordine tenere) gründeteund auf Wiederherstellung und Bulse ging. Allein schon in fränkischer Zeitwurde die alte Form mit erweitertem Inhalte erfüllt, indem nur objektivesUnrecht behauptet und Bufse nicht verlangt zu werden brauchte. Im deutschenMittelalter ist die Klage um liegendes Gut von jeder deliktischen Einkleidungentbunden. Vgl. v. Bethmann-Hollweg, German.-roman. Civilproz. 153 ff, 387 ff, 488 ff, II 131 ff; Heu sie r, Gewere S. 28 ff, 72 ff, Inst. I 387 ff;Schröder, R.G. S. 382, 768ff.; Brunner, B.G. II 511 ff.; II. Hübner, DerImmobiliarprozefs der fränkischen Zeit, bes. S. 34 ff, 203 ff, 210 ff.; L a b a n d,Vermögensr. Kl. S. 155 ff.; Planck, Gerichtsv. I 509 ff.

2 Vindikatorische und negatorische Funktion werden nicht geschieden;Kläger kann sein, wer besitzt oder nicht besitzt; das Urteil kann zur Fest-stellung nicht nur des vom Kläger, sondern auch des vom Beklagten be-haupteten Rechts führen.