§ 128. Die Enteignung.
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vom Enteigner die Zurücktlbertragung des enteigneten Gegenstandesgegen Wiedererstattung der Entschädigung verlangen, wenn dasUnternehmen nicht zustande kommt oder aufgegeben wird oderdas Grundstück für dasselbe keine Verwendung findet 200 . Damitist dem Enteigneten ein gesetzliches Wiederkaufsrecht von an sichprivatrechtlicher Natur gewährt 201 , das meist nur als persönlichesRecht anerkannt ist 202 , aber auch als dingliches Recht ausgestaltetsein kann 203 . In Preufsen ist jedes derartige Wiederkaufsrechtaufgehoben 204 . Neben dem Wiederkaufsrecht oder an dessenStelle räumen manche Gesetze dem Enteigneten ein persönliches
Thiel a. a. 0., G. Meyer S. 264, Huber S. 234 Anm. 3, zum Teil auchLayer S. 435. In Österreich besteht keines; Prazäk S. 176, Randa S. 186.
2 °° ;F ra nzös. G. Art. 60—62; Bayr. G. Art. 12 § 4 (aber nur, wenn dasUnternehmen nicht zustande kommt); Sachs. G. §83—87 (wegen Nichtausführungdes Unternehmens binnen 3 Monaten nach Aufforderung oder 10 Jahren nachder Enteignung, wegen Nichtverwendung des Gegenstandes oder Einstellung desBetriebes binnen 5 Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage); Bad. § 59 (inAnlehnung an das G. v. 1835 § 84, aber nur binnen 3 Jahren seit Zustellungdes Enteignungsbeschlusses und nicht, wenn den Wert erhöhende wesentlicheVeränderungen vorgenommen sind); Oldeub. Art. 6; Mein. Art. 7; Goth. Art. 7;Kob. Art. 8; Ungar. § 64 u. 66; in weitem Umfange Schweiz. Bundesges. § 47u. Kantonalges. b. Huber S. 234. Früher auch Preufs. Eisenbahnges. v. 1838§ 16—18 u. Bergges. § 141. Meist steht das Recht nur dem früheren Eigen-tümer und seinem Gesamtnachfolger, nicht dem Sondernachfolger zu; vgl.Sachs. G. § 83 u. 85 (dem Enteigneten oder seinen Erben, aber bei Teil-enteignung nur so lange, als sie noch Eigentümer des Stammgrundstücks sind);Bad. G. § 59; für das Bayr. R. Oertmann S. 158.
201 Es wird durch Erklärung gegenüber dem Gegner ausgeübt und imWege der Klage geltend gemacht; Bad. G. § 59 Abs. 2, Oertmann S. 159.—Dagegen meinen Schelcher, Rechtsw. S. 173 ff., Rohland S. 45, 0. MayerS. 59, Seydel S. 362, Layer S. 440 u. A., es sei ein dem Enteignungsrechtverwandtes öffentliches Recht und gewähre nur einen Anspruch auf Rück-übereignung durch die Verwaltungsbehörde. In diesem Sinne ist es im Sachs.G. § 83 ff. geregelt; hier entscheidet die Enteignungsbehörde in den Formendes Enteignungsverfahrens; nur gegen die Entschädigungsfeststellung steht derRechtsweg offen.
202 Doch kann es durch Vormerkung dinglich gesichert werden; Altenb.A.G. z. B.G.B. § 21, Oertmann S. 159.
203 So nach Sachs. G. § 84 Abs. 4 (ohne Eintragung). Ausdrücklich wahrtauch das Schwarzb.-Rudolst. A.G. z. B.G.B. Art. 62 dem im Bergges. v. 20. März1894 § 153 bei der Grundabtretung für Bergbaubetrieb gewährten Wiederkaufs-recht auch ohne Eintragung dingliche Kraft. Ähnlich Schaumb.-Lipp. A.G. z.Grdb.O. § 21.
204 Preufs. G. § 57 Abs. 1; dazu O.Trib. LXXIX 45 (auch bei der berg-rechtlichen Enteignung); R.Ger. XXXIV Nr. 71 (auch für ältere Ent-eignungsfälle).