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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
der Eigentümer in der Verfügung über die Entscliädigungsforde-rung und die Entschädigungssumme nach Mafsgabe ihrer Belastungmit Anrechten der mitenteigneten Berechtigten beschränkt 48 *. Ingleicher Weise tritt, wenn die Entschädigung in Land zu gewährenist, das zugesprochene Ersatzgrundstück ohne weiteres sowohl hin-sichtlich des Eigentumes wie hinsichtlich der begrenzten dinglichenHechte an die Stelle des enteigneten Gegenstandes 197 .
Nachträgliche Entschädigungsansprüche gegen den Ent-eigner können noch erwachsen, wenn nachteilige Folgen hervor-treten , die zur Zeit der Feststellung der Entschädigung nicht er-kennbar waren 198 .
XI. Rück erwerbsrecht. Viele Gesetze geben dem Ent-eigneten ein Rückerwerbsrecht für den Fall, dafs der Enteignungs-grund wegfällt 199 . Nach manchen Gesetzen kann der Enteignete
1899); Brem. Ent.G. § 43, Sondersh. § 18. Besondere Bestimmungen im Sachs.G. § 51 (Befreiung der Entschädigung für blofs persönliche Nachteile und ge-wisser anderer Beträge). Über das auf Antrag eingeleitete Verteilungsverfahrenvgl. A.G. z. Zw.V.G. f. Preufs. Art. 36—41, Anh. Art. 25—31, Altenb. § 20,Mein. Art. 28—29; z. B.G.B. f. Oldenb. Art. 45, Kob.-Gotli. Art. 27 § 2; Brem.G. a. a. 0. Nach dem Sächs. G. § 56 tritt das Verteilungsverfahren beimAmtsgericht von Amts wegen ein. — Ausdehnung auf agrargesetzliche Ent-schädigungs- und Ablösungssummen z. B. im Bayr. A.G z. B.G.B. Art. 153 III166 XII, 171 III, Württ. Art. 211, Hess. Ablösungsges. v. 24. Juni 99 Art. 5Abs. 3, Brem. G. v. 19. Juli 99 Art. 1 § 34, Art. 2 § 13. Auf bergrechtliche Ent-schädigungen im Bayr. A.G. Art. 157, Württ. Art. 207 I u. IX, Altenb. § 51,Beufs ä. L. § 74. Auf Entschädigungen nach der Bauordnung in Württ. A.G.Art. 210.
los p r eufs. G. § 47—48 (ausgenommen im Falle des § -38); Recht desEigentümers auf Vermittlung der Auseinandersetzungsbehörden nach § 49(unberührt von A.G. z. Zw.V.G. Art. 35).
197 Entsch. des Preufs. O.Trib. XXIV 403; Eger a. a. 0. S. 474; Meckl.A.V. z. B.G.B. § 89; Brem. G. v. 19. Juli 1899 Art. 2 § 12 u. 77.
iss p r eufs. G. § 31 (bis zum Ablauf von 3 Jahren nach Ausführung desden Nachteil verursachenden Teils der Anlage); R.Ger. XLIII Nr. 58, LV Nr.88; Lüb. G. §31. — Das Sächs. G. § 59—64 sieht ein Schlufsverfahren mit einem„Berainungstermin“ für endgültige Feststellung des Umfanges der Enteignungund einen „Schlufstermin“ für endgültige Regulierung der Entschädigung vor.Auch hier aber bleibt nach § 30 binnen 3 Jahren nach dem Schlufsterminoder etwaiger späterer Inbetriebnahme der Anlage ein nachträglicher Ent-schädigungsanspruch offen.
199 Häberlin S. 207 ff.; Thiel S. 61 ff.; G. Meyer S. 263 ff.; Grün-hut S. 162 ff.; Rohland S. 43 ff; Prazäk S. 172 ff; Schelcher S. 174 ff;Randa S. 186; Roth § 246 S. 250; Stobbe § 121 Z. 8; 0. Mayer II 57 ff;Bayer S. 432 ff. —• Mangels gesetzlicher Bestimmung ist irgend ein Rück-erwerbsrecht nicht begründet; a. M. L. v. Stein VII 336, Häberlin a. a. 0.,