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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 128. Die Enteignung.

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schreiben überhaupt für den Fall einer Beteiligung Dritter amEntschädigungsanspruch regelmäfsig statt der Zahlung die Hinter-legung der Entschädigungssumme vor 193 . Soweit dies der Fallist, wird der Enteigner durch Hinterlegung und nur durch Hinter-legung befreit 198 .

Mit der dinglichen Rechtsänderung tritt die Entschädigungan Stelle des enteigneten Gegenstandes 194 . Das Eigen-tum an der gezahlten oder hinterlegten Entschädigungssumme oderdie Forderung auf die ejtwa noch rückständige Entschädigung stehtdaher, soweit die Entschädigung für Entziehung oder Beschränkungdes Eigentums gewährt ist, dem Eigentümer des Grundstücks zurZeit der Enteignung, soweit sie dagegen gesondert für Entziehungoder Beschränkung eines begrenzten Hechts festgesetzt ist, demzur Zeit der Enteignung Berechtigten zu. Ist die Feststellung derEntschädigung für einen Nichtberechtigten erfolgt, so ist dieserzwar dem Enteigner gegenüber ausschliefslich zur Empfangnahmelegitimiert, der wahre Berechtigte aber kann gegen ihn denselbenHerausgabeanspruch, den er hinsichtlich der Sache oder desRechts hatte, hinsichtlich der Entschädigung geltend machen. DieEntschädigung tritt aber auch für alle Realberechtigten, derenRecht durch die Enteignung entzogen oder beschränkt ist, an Stelledes Gegenstandes, so dafs ihnen das Recht, das sie bisher amGrundstücke hatten, nunmehr an der Entschädigungssumme oderder etwa noch unerfüllten Entschädigungsforderung innerhalb derGrenzen des ihnen gebührenden Anteils zusteht. Nach reichs-gesetzlicher Vorschrift, die subsidiär auch in den Fallen einer Ent-eignung nach Landesrecht anzuwenden ist, hat jeder Dritte, soweitsein Recht beeinträchtigt ist, an der Entschädigung dieselbenRechte, die ihm im Falle des Erlöschens seines Rechts durchZwangsversteigerung an dem Erlöse zustehen 195 . Demgemäfs ist

192 p reu f s . (j, § 37 ( 48 (Ausnahmen bei unschädlicher Teilenteignung, § 38);Brem. § 40; Bad. § 48 (sobald Grundpfandrechte auf dem Grundstück haftenund hei Stammgütern); Lüh. § 32. Nach dem Sachs. G. § 53 ff. erfolgt dieHinterlegung oder Zahlung auf Anweisung der Enteignungsbehörde.

, Eger II 402 ff.

194 Preufs. G. § 45 Abs. 2, § 46; Hess. Art. 20 nach A.G. z. B.G.B. Art.279 (hinsichtlich des Eigentums, der Belastungen und der Nutzungsrechte);Bad. § 51; Lüb. § 37; Meckl. A.y. § 90. . .. .

106 E.Gl. z. B.G.B. Art. 52 u. 109 mit Zw.Y.G. § 92. Dazu A.G. z. B.G.p.f. Württ. Art. 209 1 Z. II u. V (Enteig.G. Art. 14), Meckl. § 93, Kob.-Gotli.Art. .27 § 1, Altenh. § 51, Reufs. ä. L. § 74, Rudolst. Art. 78; A. ( G. z. Zw.V.G.f. Preufs. Art. 35, Anhalt Art. 25; Bayr. A.G. z. C.Pr.O. Art. 53 (Fassung v.