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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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Drittes Kapitel. Das Eigentum.

weder gezahlt noch hinterlegt hat, is.t er zur Verzinsung nichtschon seit der Fälligkeit, sondern erst seit dem Eintritt der ding-lichen Rechtsänderung verpflichtet 188 . Dafür verbleiben dem Ent-eigneten inzwischen die Nutzungen des Gegenstandes 189 .

Der Enteigner ist zur Zahlung an den berechtigt und ver-pflichtet, für den die Entschädigung festgestellt ist 190 . DurchZahlung an ihn wird er auch befreit, wenn der Entschädigungs-anspruch in Wahrheit einem Anderen zusteht. Dagegen wird ergegenüber solchen Nebenberechtigten, denen die Entschädigungs-forderung für ihren Anteil an der Eigentümerentschädigung haftet,durch Zahlung an den Eigentümer nicht befreit, solange und soweitdie Forderung zu ihren Gunsten gesetzlich gebunden ist. Nacheiner sudsidiär auch für Fälle der landesrechtlichen Enteignunggeltenden reichsgesetzlichen Vorschrift darf er erst zahlen, wennbinnen einem Monate nach erfolgter Anzeige an die Realberech-tigten kein Widerspruch erhoben wird 191 . Die Landesgesetze

iss p r eufs. Ct. § 36 Abs. 3; dazu Abs. 2, wonach, wenn die im Dringlich-keitsverfahren geleistete Entschädigung nachträglich durch Richterspruchherabgemindert wird, der Enteigner den Mehrbetrag im Falle der Hinterlegungmit den Zinsen, im Falle der Zahlung dagegen ohne Zinsen zurückerhält; vgl.R.Ger. LV Nr. 38. Nach dem Württ. G. Art. 39 Abs. 4 ist im Falle nach-träglicher Herabminderung der Zuvielempfang stets zinsenfrei zuriickzuerstatten,während im Falle der Erhöhung der Mehrertrag von dem Zeitpunkt der Zu-stellung der Enteignungsverfügung an zu verzinsen ist. Ebenso Bad. G. § 53Abs. 1. Vgl. auch Brem. G. § 45. Nach dem Lüh. G. § 32 Ahs. 4 beginntdie Verzinsungspflicht mit der Besitzübertragung. Nach dem Sachs. G. § 28in der Regel mit der Überweisung (oben Anm. 153 u. 184). Nach dem Sondersh.G. § 20 spätestens mit dem die Feststellung des Gegenstandes enthaltendenEnteignungsbesclilufs, mit dem der Anspruch auf den Besitz entsteht, aberauch bereits Nutzungen, Lasten und Gefahr übergehen.

189 Ist auf Grund einer Vereinbarung der Besitz dem Enteigner früherüberlassen, so ist im Zweifel als vereinbart anzunehmen, dafs der Ent-eigner die Entschädigung von diesem Zeitpunkt an verzinsen soll; Bad G.§ 53 Abs. 2.

19° p reu f s . (j, § Abs. 1; Bad. § 47; Sächs. § 53; Lüb. § 32; Eger II387 ff.; Fuchs S. 89 ff; R.Ger. XLIII 301.

191 E.G. z. B.G.B. Art. 53 u. 109. Allgemein mit gewissen Mafsgaben an-wendbar nach Württ. G. Art. 37, Meckl. A.V. 1 § 94, Altenb. A.G. z. B.G.B. § 51,Reufs. ä. L. § 74. Dagegen Vorbehalt des bisherigen Landesrechts inBraunschw. A.G. § 45. Besondere Bestimmungen im Sächs. G. § 52 (behörd-liche Bekanntmachung mit Aufforderung zur Anmeldung binnen 3 Wochen).Ausnahmen bei Teilenteignung auf Grund eines Unscliädlichkeitszeugnis'ses;Meckl. A.V. § 94, Reufs j. L. § 58, Rudolst Art. 114. Vgl. Sächs. G § 51 (mitnoch weiteren Ausnahmen); Sondersh. § 53.