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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 128. Die Enteignung.

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hördliche Überweisung statt, bis zu der der Enteignete im Besitzbleibt 184 .

4. Entschädigungsforderung. Die Entschädigungs-forderung des Enteigneten entsteht mit der Feststellung des Gegen-standes der Enteignung. Sie bedarf freilich noch der Bestimmungihres Inhaltes durch Ermittlung des zu ersetzenden Wertes. Alleindiese Bestimmung ist nur Feststellung des objektiv bereits ge-gebenen Inhalts. Hieran ändert es auch nichts, wenn dem Ent-eigner noch der Rücktritt frei steht. Denn der Umstand, dafsseine Schuld auflösend bedingt ist, hat keinen Einflufs auf ihreHöhe. -Darummufs grundsätzlich/Hie Entschädigung nach demWert im Augenblick der Feststellung des Gegenstandes/'bemessenwerden, während spätere Minderungen oder Erhöhungen des Wertsaufser Betracht bleiben 48 *. Manche Gesetze aber lassen vielmehrden Zeitpunkt der administrativen Feststellung der Entschädigungentscheiden 18 °.

Die Entschädigungsforderung wird aber erst fällig, wennihr Betrag durch Feststellung oder Vereinbarung bestimmt ist.Von diesem Augenblicke an kann der Enteignete die Zahlung oderHinterlegung fordern. Da der Enteigner zur Vorleistung ver-pflichtet ist, hat er kein Recht auf Abzug von Zwischenzinsen fürdie Zeit bis zur Vollziehung der Enteignung und kann auch imFalle der Hinterlegung nicht die inzwischen aufgelaufenen Zinsender Entschädigungssumme herausfordern 187 . So lange er aber

184 Vergl. oben S. 496. Durch die Überweisung erlangt der Unter-nehmer das Recht einseitiger Besitzergreifung, soll aber die Räumung nichtdurch Eigenmacht erzwingen, sondern durch die Enteignungsbehörde erzwingenlassen; § 74. Bis zur Überweisung hat der Enteignete die Nutzungen zuziehen und die Lasten zu tragen und haftet für diligentia quam in suis; § 75Abs. 1.

188 Grünhut S. 106; Roth Anm. 66; Thiel S. 25; Rohland S. 60 ff.;Stobbe Anm. 36; Schelcher S. 273; Seydel S. 636; Seuff. XXXVI Nr.202; für das Preufs. R. R.Ger. VII Nr. 73; Sachs. G. § 23; Schweiz. Praxis b.Bayer S. 535 Anm. 5. Nach Bad. G. § 8 entscheidet schon der Zeitpunktder öffentlichen Bekanntmachung des Enteignungsplans durch das Bezirksamt(§ 19 Abs. 3), jedoch bei Vereinbarung über die Abtretung der Zeitpunkt derVereinbarung (§ 34 Abs. 2).

iS® Württ. G. Art. 10; Sondersh. G. § 10 Abs. 2; Ungar. § 25. Theoretischdafür O. Mayer II 44 Anm. 21. Für das Preufs. R. auch Dalcke S. 72Anm. 32, Eger I 163 ff., R.Ger. XXVII Nr. 65. Schwankend Lay erS. 534 ff.

187 R.Ger. XXIV Nr. 65; Fuchs zu Bad. G. § 47 II. A.M. Eger I 168,II 391 ff.