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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
Grundstücks von den der Enteignung mitunterworfenen RecktenDritter aber tritt auch nach andern Gesetzen im Falle der frei-willigen Übereignung dann von Rechts wegen ein, wenn die Ent-schädigung entweder im Enteignungsverfahren behördlich fest-gestellt oder durch eine unter Mitwirkung der Enteignungs-behörde erfolgte und gehörig beurkundete Vereinbarung bestimmtist 179 .
3. Besitz. Soweit nicht eine vorherige Überlassung desBesitzes vereinbart ist 180 , erlangt der Enteigner den Anspruch aufden Besitz erst mit dem Erwerbe des Eigentums oder des sonstigenihm zugeteilten Rechts 181 . Der Besitz mufs an sich besonderserworben werden 182 . Nach manchen neueren Gesetzen aber wirktdie staatliche Übereignungserklärung zugleich als Besitzeinweisung,so dafs der Besitz, wenn er nicht dem Enteigneten besonders Vor-behalten wird, mit dem Eigentum übergeht 188 . Dagegen findetin Sachsen eine von der Enteignungserklärung verschiedene be-
179 So nacli Preufs. G. § 46 (vorbehaltlich des Rechts der durch die ver-einbarte Entschädigung nicht gedeckten Nebenberechtigten auf Festsetzung imRechtswege); Meckl. A.V. § 99 Abs. 2; Lüh. G. § 38. — Anders nach Bad. G.§ 34, nach dem lastenfreier Eigentumserwerb immer nur durch Enteignungs-beschlufs eintrttt.
is° Vgp p r eufs. G. § 16, Bad. § 53 Abs. 2; Eger II 47 fi., FuchsS. 106 u. 108.
181 So der Regel nach auch im Dringlichkeitsverfahren, das eben zu ver-frühter Enteignung führt; Preufs. G. § 34—35, Württ. Art. 38. Dagegen erfolgtnach dem Bad. G. § 52 im Dringlichkeitsverfahren die Einräumung des Be-sitzes oder der Rechtsausübung vor der Enteignung. Nach dem Sondersh. G.§ 32—33 findet überhaupt die Besitzeinweisung gegen Sicherheitsleistung schonauf Grund des den Gegenstand feststellenden Beschlusses, ja in dringendenFällen schon vorher statt, womit das Prinzip der „vorgängigen“ Entschädigung(§ 2) stark erschüttert wird. Auch das Hamb. G. § 32 läfst eine verfrühteBesitzeinweisung auf Antrag zu. — Umgekehrt wird nach Franzos. R., obschondas Eigentum vorher übergeht, das Recht auf den Besitz erst durch die Ent-schädigungsleistung erlangt. 0. Mayer II 45 ff.
182 So überall, wo das Eigentum mit der Entschädigungsleistung übergeht.Meist findet auf Antrag obrigkeitliche Besitzeinweisung statt; St ob he Anm. 67,Randa S. 197.
183 Preufs. G. § 32 Abs. 2; vgl. Bähr u. Langerhans S. 99, Eger II350 ff.; Bayr. A.G. z. C.Pr.O. Art. 51; Meckl. A.V. § 98; Brern. G. § 41. DerEnteigner kann sich also, wenn der Enteignete nicht weicht, des Grundstücksbemächtigen. - Nach Württ. G. Art. 39 u. Bad. § 54 wirkt die Enteignungs-verfügung nicht als Besitzeinweisung, gibt aber den Anspruch auf Einweisungim Wege der Verwaltungsexekution. Nach Lüb. G. § 35 legt sie ausdrücklichdie Verpflichtung auf, den Besitz zu räumen.