128. Die Enteignung.
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Mittel der dinglichen Rechtsänderung bildete, war auch der Erwerbdurch Enteignung nicht ausgenommen 173 . Ist dagegen die Ein-tragung nur für rechtsgeschäftliche Änderungen des Sachenrechtsunerläfslich, so wirkt die Enteignung unmittelbar 174 . Doch wirddurcji sie das Grundbuch unrichtig und demgemäfs der Berich-tigung bedürftig 176 .
Die sachenrechtliche Wirkung der staatlichen Enteignungs-erklärung erstreckt sich auf alle von ihr betroffenenRechtsverhältnisse: entzogenes Eigentum geht über, auf-erlegte dingliche Belastungen entstehen 176 , zur Aufhebung be-stimmte Rechte erlöschen. Insbesondere wird daher im Falle derEigentumsentziehung das Grundstück in dem Augenblick, in demes in das Eigentum des Enteigners fällt, frei von allen mitent-eigneten Rechten Dritter 177 .
Insoweit eine Vereinbarung der Beteiligten als Ersatz derEnteignungserklärung anerkannt ist, kann ihr auch die gleichedingliche Wirkungskraft beigelegt werden. Doch ist dies in vollemUmfange nur in Sachsen mit Zuhülfenahme einer behördlichenBestätigung geschehen, während nach den übrigen deutschen Ge-setzen jedenfalls die Übertragung des Eigentums und die Über-tragung oder Begründung eines dinglichen Rechts an die rechts-geschäftlichen Formen gebunden bleibt 178 . Die Befreiung des
173 So nacli früherem Sachs. R., vgl. S ekel eher S. 84 ff. Ferner nachLüh. G. v. 1870 § 35, Hamb. v. 1886 § 33; vgl. G. Meyer, EigentumserwerbS. 11. Solche Bestimmungen blieben an sich durch das B.G.B. unberührt, sindaber landesgesetzlich beseitigt; A.G. z. B.G.B. f. Sachs. § 18, Altenh. § 49,Reufs ä. L. § 71; Lüb. G. § 35.
174 So unter der Herrschaft des B.G.B. überall, wo nicht das LandesrechtAbweichendes bestimmt. Ebenso nach österr. R.; Prazäk S. 49, Layer S. 600Anm. 1.
176 Die Berichtigung wird meist von Amts wegen bewirkt, der Enteignungs-heschlufs dabei einem rechtskräftigen Erkenntnis gleichgestellt. So nach demPreufs. G. § 33 und den verwandten Ges.; ähnlich Brem. § 44, Lüb. § 36,Sachs. A.G. z. B.G.B. § 18 Abs. 2 (mit Ent.G. § 65), Reufs ä. L. § 71 Abs. 3,A.G. z. Grdb.O. f. Mein. Art. 13, Schaumb. § 15. Manche Gesetze dagegenfordern einen Antrag; doch ersetzt der Enteignungsbeschlufs die Eintragungs-bewilligung; vgl. Hess. G. Art. 50 (nach A.G. Art. 249), Meckl. A.V. § 100—101.
178 Eine Ausnahme macht das Württ. G. Art. 39 Abs. 1 S. 2, das diedurch die Enteignungsverfügung auferlegten Beschränkungen erst mit der Ein-tragung in das Grundbuch wirksam werden läfst.
177 Preufs. G. § 45 Abs. 1, Sachs. § 72, Württ. Art. 39 Abs. 2, Bad. § 51,Meckl. A.V. § 98, Brem. G. § 42, Lüb. § 35, Sondersk. § 44. GrünkutS. 181 ff., Rohland S. 38 fl'., Prazäk S. 53, Eger II 469 ff.
ns yg]_ o[Jen Anm. 140. — Unmittelbar rechtsverändernd wirkt die Ver-einbarung nach Franzos. G. v. 1841 Art. 25; Grünhut S. 191 ff.