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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
erklärung. Wo ein besonderer Enteignungsbeschlufs oder einEnteignungsurteil ergeht, tritt die dingliche Rechtsänderung indem Augenblick ein, in dem der Beschlufs oder das Urteil Rechts-kraft erlangt 167 . Findet ein formeller Enteignungsausspruch nichtstatt, so liegt die den Rechtsübergang bewirkende staatlicheWillenserklärung schon in der endgültigen Feststellung des Gegen-standes der Enteignung 168 ; der Eintritt der dinglichen Rechts-änderung erfolgt daher an sicli in diesem Zeitpunkte 169 , wird abervielfach dadurch hinausgeschoben, dafs er durch die Feststellungund Leistung der Entschädigung bedingt wird 17 °. Einer Übergabeoder einer sie ersetzenden Besitzeinweisung, wie sie früher fürdas Gebiet des gemeinen Rechts vielfach zum Eigentumsübergangegefordert wurde 171 , bedarf es nicht 172 . Ebensowenig ist der Ein-tritt der dinglichen Rechtsänderung von der Eintragung in dasGrundbuch abhängig. Wo freilich der Bucheintrag das einzige
Recht zerstört und neues Recht begründet, sondern bestehendes Recht über-leitet, so trifft notwendig die Entziehung des Rechts so gut den wahren Be-rechtigten, wie ihn nach der gegnerischen Meinung die Aufhebung des Rechts trifft.
187 Nach Preufs. G. § 44 mit der Zustellung des Enteignungsbeschlussesan den Eigentümer und den Unternehmer, bei Zustellung an verschiedenenTagen mit der zuletzt erfolgten Zustellung. Ebenso nach den oben Anm. 150angef. Hess., Goth., Kob., Anh., Schaumb., Sondersh. Gesetzen. Nach Sachs.G. § 71, Württ. G. Art. 39, Bad. § 50, Oldenb. Art. 34, Meckl. A.V. § 98,Brem. G. § 42 u. 44 mit der Zustellung an den Enteigneten. Nach Lüb. G.§ 36 mit der Zustellung an einen von beiden. Nach den A.G. z. B.G.B. f.Altenb. § 49 u. Reufs ä. L. § 71 mit dem Augenblick, in dem die Entscheidungder zuständigen Behörde endgültig ergangen ist. ln Bayern ist Eigentums-übergang mit der Besitzeinweisung anzunehmen; G. Meyer, Eigentums-erwerb S. 9.
168 Grünhut S. 188, Rohland S. 38, Stobbe, 2. Aufl. II 180, Strohal,Eigentumserwerb S. 131, Randa Anm. 105; Seuff. XXXIII Nr. 36.
169 Hieran hält das Franzos. G. v. 1841 fest; Grünhut S. 190, 192,Pra2äk S. 50, Layer S. 325.
170 So nach Braunschw. G. v. 13. Sept. 1867 § 15 u. früherem Bad. G. v.1835 § 80; G. Meyer a. a. O. S. 8. Ebenso nach Österr. R.; Pra2äk S. 49,Randa S. 185 ff., Layer S. 326 Anm. 1; a. M. Strohal a. a. O. Fernernach Schweiz. Bundesges. § 42 und vielen kantonalen Ges.; Huber S. 232 ff. —Layer S. 325 ff., 600 ff. sieht den Erwerb mit Zahlung der Entschädigung alsdie Regel an, konstruiert ihn aber nicht als Folge der staatlichen Erklärung,sondern als Aneignungshandlung des Unternehmers.
171 So von den meisten Anhängern der Theorie des Zwangsverkaufes, aberauch von G. Meyer, Expropr. S. 239. Unter den Gesetzen stehen das frühereHess. v. 1821 Art. 14 u. 15, ein früheres Ilannov. v. 8. Sept. 1840 und das Lippeschev. 3. Febr. 1869 § 6 auf diesem Standpunkt; G. Meyer, Eigentumserwerb S. 6 ff.
172 Häberlin S. 206; Seuff. XXXIII Nr. 36.