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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 128. Die Enteignung.

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ein 162 oder (wie in Baden) in einem noch späteren Zeitpunkt 163oder (wie in Sachsen und Württemberg) überhaupt nicht 164 .

2. Dingliche Rechtsänderung. Die dingliche Rechts-änderung erfolgt durch konstitutive staatliche Willenserklärung.Sie vollzieht sich unabhängig von jeder Abtretungshandlung desEnteigneten und von jeder Erwerbshandlung des Enteigners. Darumkommt sie, falls die gesetzlichen Formen des Enteignungsverfahrensgewahrt sind, auch zustande, wenn in diesem Verfahren einAnderer als der wahre Enteignete die Rolle des Enteigneten ge-spielt hat. Durch die Ordnung des Verfahrens wird die Betei-ligung der wahren Berechtigten möglichst gesichert 165 . Ist gleich-wohl das Verfahren gegen einen Nichteigentümer oder sonst gegeneinen Nichtberechtigten gerichtet gewesen, so wird dadurch derEintritt der dinglichen Rechtsänderung nicht gehindert 166 .

Der Zeitpunkt, in dem die dingliche Rechtsänderung ein-tritt, richtet sich nach dem Inhalte der staatlichen Willens-

i 62 jreufs. G. § 42 Abs. 2. Sobald die Entschädigung im Verwaltungs-wege festgestellt ist, hat der Enteignete die Wahl, ob er lediglich Ersatz wegender entstandenen Nachteile oder Zahlung der Entschädigung gegen Rechts-abtretung verlangen will.

103 Bad. G. § 44 Abs. 6: mit Ablauf eines Monats nach Zustellung desFeststellungsbescheides über die Entschädigung.

164 Sachs. G. § 76: Rücktrittsrecht des Unternehmers bis zur Enteignungs-erklärung. Württ. G. Art. 40: Das Enteignungsverfahren tritt nicht blofs.wenn der Antrag auf Feststellung der Entschädigung nicht rechtzeitig gestelltist, sondern auch dann außer Wirkung, wenn die festgestellte Entschädigungnach 8 Monaten nicht gezahlt oder hinterlegt ist.

106 Vgl. Preufs. G. § 24 Abs. 3 u. 4, § 25 Abs. 2; 0. Mayer II 20 ff.

166 Thiel S. 8, Lab and S. 174, Sch eich er S. 94, Bähr u. Langer-hans S. 81, Stobbe Anm. 47, 0. Mayer S. 21 u. 38 ff, Fuchs S. 99, Lay erS. 605 ff; Sachs. G. §71, Hamb. §24, Franzos. Art. 18. A. M. BurkhardtS. 243, G. Meyer S. 244, Seydel S. 635. Der Rechtserwerb aus Ent-eignung bedarf also nicht der Stütze durch den öffentlichen Glauben des Grund-buchs. Darum schliefsen die A.G. z. B.G.B. f. Sachsen § 18 Abs. 1 u. f. Reufsä. L. § 71 Abs. 2 ausdrücklich die Anwendung der §§ 892 u. 893 B.G.B. aus.Dagegen sollen nach dem A.G. f. Altenb. § 49 diese Paragraphen ent-sprechende Anwendung finden; hier fordert also der Erwerb vom Nicht-berechtigten buchmäßigen Schein und guten Glauben des Enteigners. Andersverhält es sich nur, wenn die Nichtzuziehung des wahren Berechtigten aufeinem Formverstoß beruht, der das Verfahren nichtig macht; Prazäk S. 48,Randa S. 196, 0. Mayer S. 20. Ein Argument für die herrschende Lehre,die in der Enteignung eine originäre Erwerbsart sieht (vgl. Thiel S. 3 ff.,Grünhut S. 183, Prazäk a. a. 0., Rohland S. 32 ff., Stobbe a. a. 0.,Randa S. 195, Sclielcher S. 71, 0. Mayer S. 34, Layer S. 605, FuchsS. 99), läßt sich hieraus nicht herleiten. Denn wenn der Staat nicht alles

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