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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
Auch der Enteignete aber hat nunmehr einen festen An-spruch auf Vollziehung der Enteignung und somit auf Wertersatzgegen Abnahme des Gegenstandes 158 . Der Enteigner kann denErwerb nicht mehr ablehnen, wenn er des Gegenstandes nicht mehrbedarf oder die Entschädigung zu hoch findet. Demgemäfs gehtauch die Gefahr auf ihn über 159 . Verschleppt er den Vollzug derEnteignung, so kann der Enteignete von sich aus den Fortgangdes Verfahrens betreiben 160 . Doch weichen in diesem Punkte vieleGesetze ab, indem sie eine derartige volle Gebundenheit des Ent-eigners durch die Feststellung des Gegenstandes der Enteignungnicht eintreten lassen, ihn vielmehr für den Fall, dafs er zurück-tritt oder seinen Anspruch nicht geltend macht, nur verpflichten,den Beteiligten den aus dem bisherigen Verfahren entstandenenSchaden zu ersetzen 161 . Die volle beiderseitige Gebundenheit tritt hierentweder (wie in Preufsen) mit der Feststellung der Entschädigung
188 Grünhut S. 187, Praääk S. 59 Anm. 24, Randa S. 188, RotliAnm. 48, Stobbe Anm. 35, G. Meyer, V.G. S. 287; Seuff. XIV Nr. 226,XXYII Nr. 36, XXXIII Nr. 37; Sondersh. G. § 55. — Abweichend LayerS. 443 ff., der grundsätzlich jede Gebundenheit des Enteigners gegenüber demEnteigneten leugnet und in allen gegenteiligen Vorschriften nur positive Aus-nahmebestimmungen erblickt.
169 Grünhut S. 189; G. Meyer a. a. 0.; Sondersh. G. § 20. A. M.Prazäk S. 60. Das Bad. G. setzt voraus, dafs die Gefahr erst mit dem Eigen-tum übergeht, und schreibt nur hei verfrühter Besitzeinweisung den Übergangder Gefahr schon mit dieser vor; § 54 Abs. 2. Nach Sachs. G. § 73 Abs. 2geht die Gefahr mit Eröffnung der Enteignungserklärung über.
i6° Ygj o. Mayer II 53; Layer S. 445 ff. So kann nach Bayr. A.G. z.C.Pr.O. Art. 46 Abs. 2 der Enteignete nach 6 Monaten den Antrag auf Ein-leitung des Schätzungsverfahrens stellen. Nach dem Franzos. G. v. 1841 kanner nach 1 Jahr die Erlassung des Enteignungsurteils und 6 Monate nach dessenErlafs die Feststellung der Entschädigung beantragen. Vgl. auch Öst. Eisen-bahng. § 23. — Nach Sächs. G. § 46 ff., Sondersh. § 34 ff., Lüb. § 24 ff. wirddas Entschädigungsverfahren von Amts wegen eingeleitet. Ebenso nach Bad.G. § 38 nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 3 Monaten oder der dafürgesetzten kürzeren oder längeren Frist, während vorher sowohl der Enteignetewie der Enteigner die Einleitung beantragen kann. — Dagegen ist in Preufsenu. Württemberg ein Antrag des Enteigners unerläfslicli; für Preufsen wirdjedoch von Manchen angenommen, dafs der Pinteignete den Unternehmer klage-weise zur Stellung des Antrags anhalten kann; Eg er II 201.
161 So Preufs. G. § 42, Sächs. § 76, Württ. Art. 40, Bad. § 58, Anhalt.§ 58, Hamb. § 13; ältere Ges. b. Grünhut S. 197, Osterr. b. Randa S. 189.Vgl. Eger II 435 ff., 0. Mayer II 57. Die Entschädigungspflicht tritt auchein, wenn der Unternehmer nach Eröffnung des Verfahrens vor der Feststellungdes Gegenstandes zurücktritt, ist daher für diesen Fall auch im Sondersh. G.§ 55 vorgesehen.