§ 128. Die Enteignung.
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der Enteignung) unterscheiden 154 . Besonderer Erörterungen be-dürfen die Fragen nach dem Übergange des Besitzes und nachder Entstehung und Entfaltung der Entschädigungsforderung.
1. Gebundenheit. Die Gebundenheit der Beteiligten trittmit der endgültigen staatlichen Feststellung des Gegenstandes derEnteignung ein 156 . In diesem Augenblicke steht es fest, dafs dasGrundstück der beantragten Rechtsänderung unterworfen ist. Dafsdie Höhe der zu leistenden Entschädigung noch nicht ermitteltist, kommt nicht in Betracht, da die Entschädigungsforderung alssolche bereits entstanden und ihr Betrag objektiv bestimmbar ist.
Der Enteigner hat nunmehr einen festen Anspruch auf dender Feststellung entsprechenden Rechtserwerb gegen Wertersatz.Dieser Anspruch richtet sich gegen den jeweiligen Träger des zuenteignenden Rechts und wird durch eine während des Enteignungs-verfahrens getroffene Verfügung des Berechtigten nicht berührt 186 .Doch ist die Geltendmachung des Anspruchs meist an eine be-stimmte gesetzliche oder im Feststellungsbeschlufs gesetzte Fristgebunden 167 .
154 0. Mayer S. 38 ff. verwirft den Begriff einer „Perfektion“ der Ent-eignung vor Eintritt der dinglichen Bechtsänderung. Der Ausdruck läfst sichbemängeln. Aber 0. Mayer bekämpft auch den zugrunde liegenden Ge-danken. Er läfst kein materielles Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten,sondern nur „Nebenwirkungen des Fortganges der Enteignung“ entstehen.
166 Burkhardt S. 230 ff., Grünhut S. 187 ff., Prazäk S. 57, SieberS. 164 ff., Sc he Ich er S. 9 ff., Ran da S. 188 ff., Roth S. 244, StobbeAnm. 34; vgl. R.Ger. VII Nr. 73. Ebenso G. Meyer, V.R. S. 287 (anderszum Teil Expropr. S. 213 ff.). — Auch vom Standpunkte des Zwangsverkaufesnehmen Manche eine „Perfektion“ vor der Preisfeststellung an; so GerberAnm. 1, Gruchot S. 83, Seuff. XXXI Nr. 130, XXXVI Nr. 202. AndersH ä h e r 1 i n S. 200, Martin, Arcli. f. prakt. R.W. IX 170 ff., Seuff. XIVNr. 226, XXXIV Nr. 305; früher auch Beseler § 92 Anm. 15.
166 Der öffentliche Glaube des Grundbuchs gewährt dem Rechtsnachfolgerkeinen Schutz gegen die Wirkung des Enteignungsverfahrens; vgl. Sachs. G.§ 77. Doch soll nach den meisten Gesetzen die Einleitung des Verfahrens vonAmts wegen im Grundbuch vermerkt werden; Preufs. G. § 24 Abs. 2; Sachs.A.G. z. B.G.B. § 19, Württ. Art. 209 Z. III, Rudolst. Art. 77, Reufs ä. L. § 72;Altenb. A.G. z. Grdb.O. § 9. Ebenso Sondersh. G. v. 1899 § 23, nach dem derEröflfnungsbeschlufs wie ein Veräufserungsverbot wirkt. Nach Bad. G. § 35erfolgt der Vermerk erst nach der endgültigen Feststellung des Gegenstandes.Der Vermerk hat aber immer nur informatorische Bedeutung. Vgl. PraääkS. 62, Eger II 207 ff., Seydel S. 634.
iB7 p r euf s . g. | 21 u. 42; Württ. Art. 23 u. 40; Bad. § 38; Ilamb. § 13;Layer S. 372 ff.
Binding, Handbuch. II. 3. II: Gierke, Deutsches Privatrecht. II.
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