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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
beschlufs vor 160 . Der Enteignungsausspruch darf regelmäfsig ersterfolgen, nachdem die Entschädigung endgültig festgestellt odervereinbart und gezahlt oder hinterlegt ist; nur in dringlichenFällen wird die Enteignung schon nach Zahlung oder Hinterlegungder im Verwaltungswege festgestellten Entschädigung vor Erledigungdes Rechtsweges zugelassen 161 . Doch begnügen manche Gesetzesich überhaupt mit Zahlung der im Verwaltungswege festgesetztenEntschädigung 162 . Und das Sächsische Gesetz, das die behördlicheEnteignungserkläruug und die behördliche Überweisung des Gegen-standes unterscheidet, läfst, da es mit dem Prinzip der vorgängigenEntschädigung gebrochen hat, den Enteignungsbeschlufs stets undbei genügender Sicherheit auch die Überweisung unmittelbar aufdie verwaltungsrechtliche Festsetzung der Entschädigung folgenund macht nur in den Fällen, in denen nicht sofortige Über-weisung verlangt werden kann, die Überweisung von der Zahlungoder Hinterlegung der Entschädigung abhängig 168 .
X. Wirkungen. Die Enteignung zielt auf dingliche Rechts-änderung, begründet aber schon vorher ein die Beteiligten bin-dendes Rechtsverhältnis. Man mufs daher den Eintritt dieserGebundenheit, der auch als „Perfektion der Enteignung“ bezeichnetwird, und den Eintritt der dinglichen Rechtsänderung (Vollzug
Iso p reu f s . Q. § 32 (der Beschlufs, den der Bezirksausschufs fafst, ist un-anfechtbar, wird aber erst mit der Zustellung rechtskräftig). Bayr. A.G.Art. 51; vgl. Meyer a. a. 0. S. 9. Sachs. G. § 49 („Enteignungserklärung“).Württ. G. Art. 37 u. 39 („Enteignungsverfügung“). Bad. G. § 49 („Enteignungs-beschlufs“). Hess. Art. 48 ff. („Enteignungsausspruch“). Meckl. § 19 u. 22 mitA.V. § 97 („Enteignungserklärung“). Oldenb. Art. 31 u. 34. Goth. § 32 ffKob. § 32 ff. Anli. § 31 ff. Scliaumburg-Lippe § 28 u. 39. Sondersh. § 42 ff.(„Übereignungsbesclilufs“). Lüh. § 35 („Enteignungserklärung“).
151 Preufs. G. § 34—35; Lüh. § 39—41; Brem. § 45. Manche Gesetzelassen im Dringlichkeitsverfahren nur verfrühte Einweisung in den Besitz zu;so Bad. G. § 52, Hess. Art. 43, Sondersh. § 33. Ygl. Thiel S. 170 ff.,G. Meyer S. 331 ff, Rösler § 200, Grünhut S. 264ff., Eger II 359ff. —Die besondere Behandlung dringlicher Fälle ist scharf zu unterscheiden vonden staatlichen Eingriffen in Notfällen, bei denen Enteignung im technischenSinne überhaupt nicht vorliegt; Grünhut S. 263, Rösler § 201, RohlandS. 4, 0- M a y e r S. 268, Eger II 545 ff., Seydel S. 650. Doch finden dieVorschriften über Entschädigung entsprechende Anwendung; Hess. G. Art. 73nach A.G. z. B.G.B. Art. 279.
162 So Württ. G. Art. 37 (in dringlichen Fällen nach Art. 38 ausnahms-weise noch früher gegen Sicherheitsleistung).
163 Sächs. G. § 49—50, 57; in dringlichen Fällen ist gegen Sicherheits-leistung die Enteignung sogar vor Feststellung des Gegenstandes und der Ent-schädigung zulässig, § 70.