§ 128. Die Enteignung.
495
wege 144 . Allein der Feststellungsbeschlufs der Verwaltungsbehördekann von jedem Beteiligten innerhalb einer bestimmten Ausschlufs-frist im Rechtswege angefochten werden 145 . Nur wenn auf dieBeschreitung des Rechtsweges verzichtet oder die Frist versäumtwird, erlangt der Beschlufs der Verwaltungsbehörde endgültigeKraft.
Durch Einigung der Beteiligten über die Höhe der zuleistenden Entschädigung wird deren staatliche Feststellung ersetzt.Eine solche Vereinbarung wird staatlich befördert 146 . Im übrigenwird das Enteignungsverfahren von ihr nicht berührt 147 .
3. Den dritten Abschnitt des Verfahrens bildet dieVoll-Ziehung der Enteignung. Während nach den älteren Ge-setzen der Enteignungsausspruch in der Feststellung des Gegen-standes der Enteignung enthalten und nur hinsichtlich seinerWirksamkeit durch die Feststellung und meist auch die Leistungder Entschädigung bedingt ist 148 , kennen neuere Gesetze einendas Enteignungsverfahren abschliefsenden besonderen staatlichenEnteignungsausspruch 149 . Vor allem schreibt das Preufsische Gesetz,dem sich die meisten späteren Gesetze angeschlossen haben, dieVollziehung der Enteignung durch einen förmlichen Enteignungs-
144 p r eufs. G. § 24 ff., Bayr. A.G. Art. 45 ff., Sachs. G. § 46 ff., WürttArt. 27 ff., Anhalt. § 23, Heining. Art. 31, Sondersh. L § 34 ff., Osterr. G. b.Prazäk S. 204 ff. Ebenso noch Bad. G. § 36—44; doch ergeht hier derFeststellungsbescheid durch eine aus dem Landeskommissär und 2 oder 4 sach-kundigen Beisitzern in ehrenamtlicher Stellung gebildete Kommission. Auchin Lübeck sind besondere Sachverständigenkommissionen zur Feststellung derEntschädigung berufen.
145 p r eufs. G. § 30 (binnen 6 Monaten); Bayr. A.G. z. C.Pr.O. Art. 50 (binnen1 Monat); Sachs. G. § 33 (binnen 1 Jahr); Bad. G. § 45 (binnen 6 Monaten);Anhalt. § 29; Lüh. § 29 (binnen 2 Mon.). — Nach dem Württ. G. Art 41 kannnur der Enteignete binnen 6 Monaten klagen, der Unternehmer nur, wenn vondem anderen Teil geklagt ist, Herabminderung verlangen.
748 Preufs. G. § 26; Säclis. § 80—81; Bayr. A.G. Art. 55; Bad. G. § 43;Brem. § 20 ff.; Lüb. § 26.
147 Es bedarf daher, falls nicht das Eigentum schon abgetreten ist, nochder Vollziehung der Enteignung; Preufs. G. § 33.
148 So nach Hess. G. v. 1821, Bad. v. 1835, Bayr. v. 1837, Braunsclnv. v.1867; ebenso nach Belg., Österr. und Schweiz. K.
149 So schon Kurhess. G. v. 1834 § 8; vgl. G. Meyer, EigentumserwerbS. 8. Nach dem früheren Frankf. G. v. 1837 § 10 u. 14 erfolgte ein Zuspruchdurch gerichtliches Urteil. Ebenso nach Brem. G. v. 1882 § 40, während dasG. v. 1899 Art. 4 einen „Enteignungsbeschlufs“ des Amtsgerichts an die Stellegesetzt hat.