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2 (1905) Sachenrecht
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Drittes Kapitel. Das Eigentum.

geschäftlichen Wirkungen 14 °. Nur das Sächsische Enteignungs-gesetz (§ 78) sieht die Bestätigung eines derartigen Vertragesdurch die Enteignungsbehörde mit der Wirkung vor, dafs mit derBestätigung die dingliche Rechtsänderung eintritt. Beschränktsich die Vereinbarung auf einzelne Stücke der bezweckten Rechts-änderung, so wird durch sie das Enteignungsverfahren nur teilweiseerledigt, nimmt dagegen im übrigen seinen Fortgang 141 .

2. Der zweite Abschnitt des Verfahrens richtet sich aufFeststellung der Entschädigung. Die Entscheidung einesStreites über die Höhe der Entschädigung ist fast überall denordentlichen Gerichten Vorbehalten 142 . Nach manchen Gesetzenfindet die Erledigung der Entchädigungsfrage von vornherein imRechtswege statt 143 . Meist aber erfolgt auch die Feststellung derEntschädigung zunächst auf Grund des Gutachtens von Sach-verständigen nach Verhandlung mit den Beteiligten im Verwaltungs-

auch fallen Veräufserungsbeschränkungen auf Grund von Teilungsverboten weg).Vgl. Franzos. G. v. 1841 Art. 13; Bayr. A.G. Art. 55; Bad. G. § 25 u. 34;Hess. Art. 3638 u. 70; Lüb. § 18; Meckl. A.V. § 99.

140 Somit ist zum Übergange des Eigentums Auflassung und Eintragung,zum Besitzerwerbe Übergabe nötig. Doch ist durch Aufnahme und Unter-zeichnung des Protokolls der Formvorschrift des B.G.B. § 313 genügt, meistauch die Auflassung vor der Enteignungsbehörde zulässig. Vgl. Preufs. G.§ 17 Abs. 1 mit A.G. zu B.G.B. Art. 12 (nicht anwendbar im bergrechtlichenEnteignungsverfahren, K.Ger. LVI Nr. 48), Bad. § 34 Abs. 1, Meckl. A.V. § 99,Bayr. A.G. z. B.G.B. Art. 116, Hess. Art. 279 (Art. 38), Altenb. § 50, Meining.Art. 14 § 3, Reufs ä. L. § 73, Reufs j. L. § 65. So auch nach Sachs. G. § 82mit A.G. z. B.G.B. § 20 bei Vereinbarungen, die zwar nicht eine drohendeEnteignung ersetzen, aber mit dem Verfahren Zusammenhängen.

141 Vgl. 0. Mayer S. 47 ff., Fuchs S. 65. Daher tritt, wenn die Ent-schädigungsfrage Vorbehalten ist, das Verfahren behufs Feststellung der Ent-schädigung ein. Haben Nebenberechtigte nicht zugestimmt, so mufs hinsicht-lich ihrer auch das Verfahren behufs Feststellung des Gegenstandes fortgesetztwerden. Das Sachs. G. § 79 gewährt den Nebenberechtigten nur ein Wider-spruchsrecht binnen einer Ausschlufsfrist von 14 Tagen nach Mitteilung desVertrages; wird rechtzeitig Widerspruch erhoben, so ist über die Zulässigkeitund den Gegenstand der Enteignung zu entscheiden, als sei kein Vertrag ge-schlossen.

142 Vgl. Sächs. V.U. § 31, Württ. § 30, unten Anm. 145. Nach engl.,amerikan. u. französ. R. entscheidet eine Jury; Grünhut S. 239 ff., LayerS. 474 ff. Auch in Hamburg u. Braunschweig entscheiden endgültig Sach-verständigenkommissionen; Layer S. 472.

143 So nach Brem. G. § 18 ff., früher auch nach Bayr. R., Bad. G. § 3u. 48, Hess. Art. 10. Ferner in Österreich bei Enteignung für Eisenbahnzwecke,in Ungarn u. zum Teil in der Schweiz; Prazäk S. 240 ff., Ran da S. 176, LayerS. 469.