§ 128. Die Enteignung.
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Stellung erfolgt nach den meisten deutschen Gesetzen durch Ver-waltungsbescheid 186 , in Bayern und Württemberg durch verwal-tungsgerichtliches Urteil 137 , nach französischem und elsafs-lothrin-gischem Hecht durch Urteil des Zivilgerichts 138 .
Soweit die Beteiligten nach Eröffnung des Verfahrens sichüber den Gegenstand der Abtretung geeinigt haben, entfällt diestaatliche Feststellung. Eine freiwillige Vereinbarung wird staat-lich befördert 139 , hat aber an sich nur die ihr entsprechenden rechts-
sodann auf Antrag des Unternelimers das Verfahren behufs definitiver Plan-feststellung eingeleitet, der Plan 14 Tage lang zu Jedermanns Einsicht offengelegt und über erhobene Einwendungen kommissarisch verhandelt (§ 18—20).In Bayern wird nach Erledigung des Einleitungsverfahrens] (oben Anm. 47)der Enteignungsplan zur Einsicht aufgelegt, gleichzeitig aber unter öffentlicherAufforderung und schriftlicher Ladung der Beteiligten eine Tagfahrt zur Ver-handlung angesetzt; Seydel S. 644 ff. In Württemberg ist das Verfahrenähnlich wie in Preußen; über Einwendungen findet mündliche Verhandlungvor einer besonders bestellten Kommission statt, die sich gutachtlich zuäufsern hat (Art. 16—22 u. 23 Abs. 1). In Baden folgt auf das Einleitungsverfahrenheim Bezirksamt, falls das Ministerium des Innern nicht den Fortgang be-anstandet, nach gehöriger Offenlegung des vorläufigen Planes eine Tagfahrtvor der „Abtretungskommission“, die mit einem „Gutachten“ schliefst, und dievorläufige Entschließung des Ministeriums des Innern (§ 16—27); Besonder-heiten gelten bei der Erstreckung auf mehrere Amtsbezirke (§ 28), bei Eisen-bahnanlagen (§ 29) und bei Ortsstrafsenanlagen (§ 30 u. Ges. v. 6. Juli 1896). —Über das französ. Verfahren Grünhut S. 203 ff.
iss j n p r eufsen durch Beschluß des Bezirksausschusses, gegen den binnen10 Tagen seit der Zustellung die Beschwerde an den Minister der öffentlichenArbeiten offen steht; G. § 21—22 mit Ges. v. 1. Aug. 83 § 150. In Sachsen durchdas Ministerium des Innern oder, falls die Enteignungsbehörde selbst dasEnteignungsrecht verliehen hatte, durch diese; G. § 45 mit § 35 ff. In Badendurch Entschließung des Staatsministeriums; G. § 31—32. —■ Der Beschlußhat den Gegenstand der Enteignung, den Umfang des abzutretenden Grund-besitzes, die Art und den Umfang der aufzuerlegenden Beschränkungen usw.festzustellen, auch eine Frist für Geltendmachung des Enteignungsrechts zubestimmen und die oben Anm. 92 bezeichneten Verpflichtungen des Unter-nehmers auszusprechen. — Das Sondersh. G. § 31 nennt diesen Beschluß „Ent-eignungsbeschluß“.
137 Vgl. Seydel S. 646, oben Anm. 47. In Württemberg entscheidet dieals „Enteignungsbehörde“ berufene Verwaltungsbehörde, es steht aber demUnternehmer und jedem Beteiligten binnen 14 Tagen Beschwerde bei demVerwaltungsgerichtshof offen; G. Art 2 Abs. 3, Art. 25.
138 Grünhut S. 216 ff.; O. Mayer S. 8 Anm 7, S. 21 Anm. 27.
iss p reu f g- ß. g 16—17 (Voraussetzung ist, dafs es sich um einen zumUnternehmen erforderlichen Gegenstand handelt; dann wird die Legitimationgesetzlicher Vertreter und die Verfügung über gebundene Güter erleichtert;