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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
lässig sind oder die Höhe der Entschädigung nicht im voraus fest-gestellt werden kann, ist wenigstens vorgängige Sicherheitsleistungvorgeschriehen 1S1 . In neuester Zeit aber hat das Sächsische Ge-setz mit dem Grundsatz der vorgängigen Entschädigung überhauptgebrochen und sieht in allen Fällen die Rechts- und Besitzüber-tragung auf den Enteigner nach blofser Sicherheitsleistung vor 182 .
IX. Verfahren. Die Enteignung erfolgt in einem geord-neten Verwaltungsverfahren, das nach dem Preufsischen Gesetzund den meisten späteren Gesetzen in drei gesonderte Ab-schnitte zerfällt, im einzelnen aber in sehr verschiedener Weisegeregelt ist 183 .
1. Der erste Abschnitt des Verfahrens zielt auf Fest-stellung des Gegenstandes der Enteignung 184 . Zu diesemBehufe wird ein Enteignungsplan auf gestellt und vorläufig geprüft,das Ergebnis den Beteiligten kundgemacht und über erhobeneEinwendungen kontradiktorisch verhandelt 186 . Die endgültige Fest-
Französ. G. v. 1841 Art. 58 macht zwar nicht (len Eigentunisübergang, aberden Anspruch auf Besitz von der Entschädigungsleistung abhängig. — Vgl.0. Mayer S. 44 ff„ Layer S. 457 ff.
131 y gL preufs. G. §§ 5, 12, 34, Bayr. A.G. Art. 51, Wiirtt. G. Art. 38,Bad. § 52, Anh. § 31, Lüb. § 39 ff., Brem. § 45; 0. Mayer S. 46, Layer S. 460Anm. 1.
132 Sachs. G. § 49—50 mit § 6. Das Reich, die deutschen Staaten undsichere juristische Personen des öffentlichen Rechts sind auch von der Sicher-heitsleistung befreit. Die V.II. Art. 31 stand dieser auffälligen Neuerung nicht■entgegen.
133 Vgl. G. Meyer S. 308 ff, Thiel S. 79 ff, Grünhut S. 201 ff,Prazäk S. 185 ff, 0. Mayer § 33. — Im Folgenden legen wir die preufsischeOrdnung zugrunde. Die Abweichungen anderer Gesetze beruhen teils auf derHineinziehung der Feststellung des Enteignungsfalles (oben IV 2), teils auf demMangel eines Enteignungsausspruchs, teils auf der ungleichen Behandlung desEntschädigungsverfahrens. — Neben dem ordentlichen Verfahren gibt es meistein aufserordentliches Verfahren in dringlichen Fällen oder (wie nach Sächs.■G. § 67—70) nebeneinander ein abgekürztes und ein Dringlichkeitsverfahren.Dazu treten zahlreiche Besonderheiten des Verfahrens in den sonderrechtlichgeregelten Enteignungsfällen. Die Kosten trägt grundsätzlich der Enteigner;Preufs. G. § 43, Bayr. A.G. Art. 52, Sächs. G. § 90, Bad. § 55.
134 Preurs. G. § 15—23; Württ. Art. 16—26; Säclis. § 40—45; Lüb.§ 17—23. In Bayern wird diese Feststellung mit der endgültigen Feststellungdes Enteignungsfalles (oben Anm. 47) verbunden; Seydel S. 644 ff Ebensoin Baden („Abtretungsverfahren“ nach G. § 16—33), sowie der Regel nach inÖsterreich (Prazäk S. 189, Ran da Anm. 54) und bei der bergrechtlichenEnteignung auch in Preufsen (Bergges. § 142, oben Anm. 45).
136 In Preufsen wird zunächst der vom Unternehmer aufzustellende Plandurch den Regierungspräsidenten vorläufig geprüft und festgestellt (§ 15),