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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 128. Die Enteignung.

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herein, auf Befriedigung aus dem Sachwert angelegt sind, nachden meisten Gesetzen niemals einen Anspruch auf Sonder-entschädigung 125 . Auch die dinglichen Anwartschaftsrechte beiLehen, Familienfideikommissen und Stammgütern werden lediglichdurch Anwartschaftsrechte am Entschädigungskapital ersetzt 126 .

c. Im Falle blofser Beschränkung des Eigentums odereines anderen Rechts ist voller Ersatz für die infolge der Be-schränkung eintretende Wertminderung zu leisten. Die Ent-schädigung wird nach denselben Grundsätzen, wie im Falle derEntziehung, bestimmt 127 . Dies gilt namentlich auch für das Ver-hältnis zwischen dem Entschädigungsanspruch des Eigentümersund den Entschädigungsansprüchen für die von der Eigentums-beschränkung mitbetroffenen Rechte 12s .

3. Der Entschädigungsanspruch richtet sich endlich grund-sätzlich auf vorgängige Entschädigung^. Der Enteignete solldas ihm auferlegte Opfer erst zu bringen haben, nachdem die ihmgeschuldete Gegenleistung bewirkt ist. Dieser Anspruch auf Vor-leistung wird in den meisten deutschen Gesetzen dadurch gesichert,dafs die Vollziehung der Enteignung und damit der Eintritt derdinglichen Rechtsänderung durch die Entschädigungsleistung be-dingt ist 180 . Soweit hiervon in dringlichen Fällen Ausnahmen zu-

125 Thiel S. 52 ft'., G. Meyer S. 307, Grünhut S. 136, Eger I 299 ff.,Lay er S. 495. Allerdings kann der Grundpfandgläubiger durch verfrühteZahlung oder Ablösung einen Schaden erleiden; Randa, Eigent. S. 171Anm. 66. Allein nur das Sachs. G. § 31 Abs. 4 gewährt ihm wegen diesesSchadens einen besonderen Ersatzanspruch.

126 G. Meyer S. 304 ff.; Eger 1 299; Meckl. A.V. §90; Meining. G. § 90.

127 Preufs. G. § 12; Bad. § 15 Abs. 1; Sondersh. § 19; Lüb. § 13; Egerl359 ff.; Sch eich er, Komm. S. 291 ff.Besondere Vorschriften gelten für dieEntschädigung wegen vorbereitender Eingriffe; Preufs. G. § 5, Bad. § 4.

128 Auch hier also gilt teils selbständige Entschädigung, teils Anweisungauf die Eigentümerentscliädigung unter Anwendung des Surrogationsprinzips(E.G. z. B.G.B. Art. 52), im letzteren Falle aber mit Vorbehalt eines selb-ständigen Anspruchs des Berechtigten auf Sonderentschädigung wegen einerdurch die Eigentümerentschädigung nicht gedeckten Wertentziehung.

12!) Dies wird meist sogar in den Verfassungsurkunden gewährleistet; soPreufs. § 9, Bayr. T. 4 § 8, Württ. § 30, Bad. § 14, Hess. Art. 27, Oldenb.Art. 60 § 2, Braunscliw. § 33, Reufs j. L. § 21. Ebenso Meckl. A.V. § 97,Sondersh. G. § 2.

130 So nach Preufs. G. § 32, Bayr. A.G. z. C.Pr.O. Art. 51, Württ. G. Art. 37,Bad. § 49, Hess. Art. 49, Lüb. § 35 u. den meisten neueren Ges. Nach manchenälteren Ges. konnte die Enteignung früher ausgesprochen werden, blieb aberin ihrer dinglichen Wirkung durch die Entschädigungsleistung bedingt; Bad.G. v. 1835 § 1 u. 83, Sachs. G. b. Sclielcher, Rechtsw. S. 41 u. 47. Das