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2 (1905) Sachenrecht
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Drittes Kapitel. Das Eigentum.

der Gesamtentscliädigung innerhalb des Enteignungsverfahrensherbeiführen 118 . Überdies wird der Enteigner, obschon er nurdem Eigentümer zur Zahlung verpflichtet ist, hinsichtlich der Be-wirkung der Zahlung durch ihre Anrechte gebunden 119 .

Das Surrogationsprinzip gilt nach den deutschen Gesetzen nurmit dem Vorbehalt selbständiger Ansprüche der Nebenberechtigtenauf eine Ergänzungsentschädigung wegen eines durch dieGesamtentschädigung nicht gedeckten Kechtswerts. Soweit daherder Wert eines mitbetroffenen Rechts für den Berechtigten in derGesamtentschädigung nicht zum Ausdruck kommt, weil er diedurch das Recht bewirkte Wertminderung des Eigentums über-steigt, kann der Berechtigte unmittelbar vom Enteigner eine Sonder-entschädigung verlangen 120 . Eine derartige Ergänzungsentschä-digung kann namentlich für mitenteignete dingliche Gebrauchs-und Nutzungsrechte zu gewähren sein 121 . Desgleichen für einMiets- oder Pachtrecht 122 , unter Umständen auch für eine Real-last 123 , sowie für ein dingliches Vorkaufs- oder Wiederkaufs-recht 124 . Dagegen gewähren Grundpfandrechte, weil sie von vorn-

118 Preufs. G. § 29 Abs. 2 S. 2; Sondersh. § 38; Eger II 265 ff. Dochist ein Streit über das Anteilverhältnis lediglich im Prozefewege zwischenHaupt- und Nebenberechtigten auszutragen; Preufs. G. § 30 Abs. 1 S. 2, Bad.§ 14 Abs. 2, Eger II 302 ff.

119 Darüber unten X 4 S. 504.

120 Preufs. G. § 11 mit § 29 Abs. 2 S. 1; Sachs. § 31 Abs. 3; Württ.Art. 14; Bad. § 14 Abs. 3; Sondersh. § 1547; Liib. §. 12; Ygl. Eger, Arch.f. c. Pr. LXX 51 ff., 249 ff., LXXXI 93 ff. Teilweise abweichend Hamb. G.§ 7-9.

121 So kann ein Erbbaurecht, ein Abbaurecht, ein Wohnungsrecht odereine andere beschränkte persönliche Dienstbarkeit aus subjektiven Gründenwertvoller sein, als die Wertminderung des belasteten Grundstücks; Württ. G.Art. 14. Aber auch ein Niefsbrauch kann für den Niefsbraucher einen Werthaben, den der an die Stelle tretende Niefsbrauch an der Entschädigung nichterreicht; Bad. G. § 14 Abs. 3. Am meisten kann bei Grunddienstbarkeiten derVorteil des herrschenden Grundstücks den Nachteil des dienenden Grundstücksan Wert übersteigen. Vgl. E ger I 306 ff., 312 ff; Bahr u. L an gerli ans S. 55;Dalcke S. 69 ff.; Grünhut S. 133 ff; Thiel S. 47 ff.; G. Meyer S. 306 ff.

122 Preufs. G. § 11, R.Ger. XXXV Nr. 66; Sachs. G. § 31 Abs. 2 mit § 21.Vgl. G. Meyer S. 303, Grünhut S. 140, Dalcke S. 70, Eger I 332 ff.A. M. Bähr u. Langerhans S. 53 ff.

123 Württ. G. Art. 14; Eger I 324 ff Man denke z. B. an ein Altenteil;Hamb. G. § 8.

124 Eger I 297 ff. Jedoch für ein Vorkaufsrecht nicht, wie Eger S. 299annimmt, wegen Entziehung für diesen Fall. Denn ein Verkauf liegt nichtvor. Wohl aber wegen Entziehung für künftige Verkaufsfälle, wenn der Ent-eigner es nicht übernimmt.