§ 128. Die Enteignung.
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Vielfach aber wird im Falle einer Gesamtenteignung der Wert-ersatz für die mitenteigneten Rechte nach dem sogenanntenSurrogationsprinzip durch Anweisung auf die dem Eigen-tümer zu gewährende Gesamtentschädigung beschafft* 1 " 1 : Dies giltin Preufsen sogar grundsätzlich für alle mitbetroffenen Rechte 112 ,überall für gewisse Rechte 118 . Hier wird die Entschädigungs-forderung des Eigentümers ohne jeden Abzug für die fraglichenBelastungen auf den vollen Sachwert festgestellt 114 , jedoch anStelle des Grundstücks in der den entzogenen Rechten entsprechendenWeise dinglich belastet 115 . Die Nebenberechtigten bleiben aberBeteiligte im Enteignungsverfahren; sie sind bei der Ermittlungdes Sachwerts zuzuziehen und können selbständig gegenüber deradministrativen Feststellung desselben den Rechtsweg beschreiten 116und gegenüber einer Vereinbarung die gerichtliche Feststellungverlangen 117 . Auch können sie die Feststellung ihres Anteils an
§ 15—17 für Erbbaurechte, Grunddienstbarkeiten und Reallasten. Das Sachs.G. weist dem Inhaber eines mitbetroffenen Erbbaurechts oder sonstigen grund-stücksgleichen Rechts notwendig die Stellung eines selbständig zu enteignenden„Hauptberechtigten“, den Inhabern sonstiger mitbetroffener Rechte die Stellungvon „Nebenberechtigten“ zu; es gibt aber auch jedem Nebenberechtigten (aufserGrundpfandgläubigern) einen Anspruch auf getrennt festzustellende und zuzahlende Entschädigung, falls er dies rechtzeitig beantragt oder ein Haupt-berechtigter es rechtzeitig verlangt; § 21, 31 Abs. 1 u. 4, 41 Abs. 3, 43, 44.
111 Vgl. Häberlin S. 193 ff., G- Meyer S. 304ff., Grünhut S. 133,Sch eiche r, Rechtsw. S. 380 ff., Komm. S. 83 ff., Eg er I 281 ff., Lay erS, 489 ff.
112 Preufs. G. § 8 u. 11. Ebenso Württ. Art. 14 (aufser für Pächter undMieter); Brem. G. § 12; Lüh. § 12.
113 So stets für Grundpfandrechte; Bayr. G. Art. 11, Sächs. § 31 Abs. 4,Bad. § 14 Abs. 4 (früher § 76), Braunschw. § 15, Sondersh. § 18. NachSächs. G. § 31 Abs. 3 subsidiär (oben Anm. 110) für alle Nebenberechtigten.Nach Bad. G. § 14 Abs. 1—2 auch für Erbbaurechte, Niefsbrauch und be-schränkte pex-sönliche Dienstbarkeiten und Reallasten. Ähnlich Hess. G. Art. 17,Sondersh. § 19. Vgl. Grünhut S. 131 ff., 136 ff., Prazäk S. 141 ff, RothAnm. 59—61.
114 Wenn daher die Nebenberechtigten ihre Ansprüche nicht geltendmachen, kommt dies dem Eigentümer zugute; R.Ger. XXX Nr. 53, XXXIIINr. 71.
116 Darüber unten X 4 S. 505.
1,6 Preufs. G. § 30; Sächs. § 32 Abs. 2, § 33; Bad. § 45. In Preufsenkönnen sie auch klagen, wenn sie nicht zngezogen waren; R.Gex\ XXVIIINr. 56. Aber nur in der durch Zustellung an den Eigentümer in Lauf ge-gesetzten Ausschlufsfrist; R.Ger. XXIV Nr. 43.
117 Preufs. G. § 46, Hess. Art. 55 nach E.G. Art. 279, Meckl. A.V. § 95,Sächs. G. § 80.