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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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Drittes Kapitel. Das Eigentum.

verlangt wird, die Nachteile im Ganzen abzuschätzen und daherinsoweit nicht in Rechnung zu stellen sind, als sie durch ent-sprechende Vorteile aufgewogen werden 107 .

b.. Im Falle der Entziehung eines begrenzten Rechtsist der volle Wert des entzogenen Rechtes zu ersetzen. Die Be-rechnung des Rechtsweges erfolgt nach den für die Berechnungdes Sachwertes mafsgebenden Grundsätzen, nimmt jedoch im Ein-zelnen hei den verschiedenen Gattungen der Rechte eine mannig-fach ungleiche Gestalt an 108 .

An sich steht jedem Berechtigten, dem sein Recht entzogenwird, ein selbständiger Entschädigungsanspruch gegenden Enteigner zu. Dies versteht sich von selbst, wenn ein Rechtfür sich enteignet wird 109 . Aber auch, wenn ein Recht zusammenmit dem Eigentum entzogen wird, hat an sich der Berechtigteeinen selbständigen Entschädigungsanspruch neben dem Eigentümer,so dafs ihm vom Enteigner der besonders ermittelte Wert seinesRechtes zu ersetzen ist, während natürlich die Entschädigung desEigentümers sich um den durch die Belastung etwa verursachtenMinderwert des Grundstücks mindert. Hieran halten manche Ge-setze hinsichtlich bestimmter Arten von Rechten fest 110 .

. 107 Nur dies besagt im Grunde das Württ. G. Art. 11 Abs. 3 und wohlauch das Lüb. § 11, sowie die Entsch. des R.Ger. XLIY Nr. 68 S. 287. ImHamb. G. § 6 ist durch die Nov. v. 1899 § 1 die Anrechnung auf Wert-erhöhungen eingeschränkt, die durch die Anlageunmittelbar entstehen; siefindet aber auf den ganzen Entschädigungswert statt. Am weitesten geht dasSachs. G. § 22, indem es die Anrechnung der Vorteile,die der Eigentümerin betreff des verbleibenden Teiles durch die Enteignung selbst oder die Ver-wendung des enteigneten Gegenstandes zum Unternehmen erlangt, auf allenaufser dem Wert zu ersetzenden Vermögensschaden vorschreibt. Vgl. dazuSchelcher S. 304 ff. Vorteile aus der Enteignung selbst freilich können,wenn überhaupt, nur als Nachteilsminderungen Vorkommen. Darin aber, dalsdurch Vorteile aus dem Unternehmen auch Nachteile aus der Enteignungselbst ausgeglichen werden sollen, liegt eine grundsätzliche Abweichung vondem sonst in Deutschland geltenden Recht.

108 Grünhut S. 130 ff.; Eger I 297 ff. Dabei finden ähnlicheSchätzungen, Durchschnittsansätze des Jahresertrages und Kapitalisierungenstatt, wie nach den Ablösungsgesetzen. Vgl. Bayr. G. Art. 6 (bei ständigenBezügen das 30fache, bei unständigen das 25fache des durchschnittlichen Jahres-ertrages); Sondersh. § 17.

109 Vgl. Meckl. A.V. § 91; Sachs. G. § 21 lit. a.

110 So das Bayr. G. Art. 6 für alle dinglichen Nutzungsrechte, Dienstbar-keiten und Reallasten; Seydel S. 641. Das Bad. G. für Grunddienstbarkeiten(§ 13)> sowie für Vorkaufsrechte, Miets- und Rachtrechte (§ 14 Abs. 57). DieMeckl. A.V. § 90 für Nutzungs-, Miets- und Pachtrechte. Das Sondersh. G.