§ 128. Die Enteignung.
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sonderer Art sein, so werden sie dem Enteigneten ohne sein Zutundurch ein ihm vielleicht unerwünschtes Unternehmen aufgedrängtund von ihm möglicherweise gar nicht ausgenützt 104 ; wird ihm fürsolche zwar mittelbar durch die Enteignung, unmittelbar aberdurch das gemeinnützige Unternehmen verursachten ''Wertsteige-rungen im Enteignungsverfahren die Leistung von Entgelt auf-gezwungen, so wird dieses Verfahren, das nur auf Rechtsentziehunggegen Wertersatz gerichtet ist, zur Verwirklichung fremdartigerGedanken benützt 106 . Doch ist die Vorteilsanrechnung in ver-schiedenem Umfange durch ausländische und neuerdings auch durcheinzelne deutsche Gesetze vorgeschrieben 106 . Zum Teil freilich insolcher Beschränkung, dafs sich nur das auch ohne besondere Vor-schrift anwendbare Prinzip ergibt, dafs, wenn für den infolge desUnternehmens für das Bestgrundstück entstehenden Schaden Ersatz
R. W., N. F. VI 852 ff., bes. aber Oertmann, Die Vorteilsausgleichung beiSchadensersatzanspruch, Berlin 1901, S. 152ff. (auchBayr. Landesprivatr. S. 153 ff.).Eine schwer durchführbare Unterscheidung! Überdies soll die Anrechnungnicht auf die Gesamtentschädigung, sondern nur auf die Entschädigung fin-den Minderwert erfolgen. Hierfür, aber ohne Unterscheidung allgemeiner undbesonderer Vorteile, auch Scheicher, Rechtsw. S. 424ff., Komm. S.78ff. AndersOertmann S. 166 ff , der die Anrechnung auf die Gesamtentschädigung voll-ziehen will. Durchaus folgerichtig! Aber nun kann der Enteignete ganzleer ausgehen. Ja, unter Umständen müfste er eigentlich noch zuzahlen.
104 Man denke z. B. an die Anlegung eines Quais, der einen zu einerVilla gehörigen Garten vom Seeufer abschneidet, aber den Rest zu einem hoch-wertigen Bauplatz erhebt, während der Enteignete nicht au Verwertung denkt.Darum liegt die Sache hier anders, als hinsichtlich der Entschädigung fürdie mittelbaren Nachteile aus dem vom Enteigner gewollten Unternehmen (obenAnm. 100).
106 Allerdings kommt vielleicht der Enteignete besser weg, als Nachbarn,die mit Rücksicht auf die gleichen Vorteile etwa umsonst oder für einGeringes Boden abgetreten haben. Allein andererseits geniefsen vielleicht die-selben Vorteile auch Nachbarn, die nichts abzutreten hatten. Wenn dasZürch. G. § 17 auch die Beschwerung solcher nicht enteigneten Eigentümermit einer Beitragspflicht zuläfst, so wird gerade hierin deutlich, dafs es sichum eine aufserhalb des Enteignungsrechts liegende Ausgleichsfrage (eine ArtSondersteuer, wie Lay er S. 551 ff. richtig ausführt) handelt. Vgl. darübernamentlich F. Fleiner, Öffentlichrechtliche Vorteilsausgleichung, in Festgabefür Heusler, Basel 1904, S. 92 ff, bes. S. 111 ff.
106 So in weitem Umfange Franzos. G. v. 1841 Art. 51 (noch rücksichts-loser G. v. 1807 Art. 54), Zürch. G. v. 30. Nov. 79 § 12, andere Schweiz. G. b.Huber III 229 ff.; in beschränkterer Weise Belg. u. Ital. R.; vgl. Grünhut
S. 127 ff., Schelcher, Rechtsw. S. 424 ff., Layer S. 542 ff. Von deut. Ges.das frühere Frankf. G. v. 1856 § 15, ferner Hamb. G. § 6, Lüb. § 11, Württ.Art. 11 Abs. 3, Sächs. G. § 24. Im Bad. G. ist eine ähnliche Bestimmung derRegierungsvorlage gestrichen; Fuchs S. 34 u. 51.