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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
wird 80 . Ausnahmsweise ist bei manchen Arten der spezialgesetz-lich geregelten Enteignung die Entschädigung in Grund und Bodenzu gewähren 91 . Überdies liegt eine Ergänzung der Geldentschä-digung in der dem Unternehmer auferlegten öffentlichrechtlichenPflicht, im Interesse der Nachbargrundstücke und im öffentlichenInteresse die zur Sicherung gegen Gefahren und Nachteile seinesUnternehmens erforderlichen Anlagen (Wege,Triften, Einfriedigungen,Be- und Entwässerungsanlagen usw.) einzurichten oder zu unter-halten 82 .
2. Der Anspruch richtet sich ferner auf vollständigenWertersatz.
a. Im Falle der Eigentumsentziehung ist der volleWert des Grundstücks einschliefslich der mitenteigneten Realrechte,Zubehörungen und Früchte zu ersetzen 93 . Die untere Grenze fürdie Höhe der Entschädigung bildet daher der objektive Wert derSache, ihr sogenannter Verkaufswert oder gemeiner Verkehrs-
90 So für Niefsbraucli, begrenzte persönliche Dienstbarkeit und Reallastenvon unbestimmter Dauer Württ. G. Art. 36 (auf Verlangen), Sondersh. § 17(mit Ablösungsrecht des Unternehmers); für das zum Heimfall stehende Rechtdes Vasallen nach Meckl. A.V. § 90. — Allgemein auf Verlangen eines Be-teiligten in geeigneten Fällen nach Sachs. G. § 29 (jedoch mit beiderseitigemAblösungsrecht bei veränderten Umständen).
91 Preufs. G. § 7. So bei der agrarrechtlichen Enteignung. Zum Teilauch nach Wegehaugesetzen; Rohland S. 56 Anm. 4, Sächs. G. § 17. Inweiterem Umfange noch nach Preufs. L.R. I, 9 § 271, II, 15 § 20. Vgl. auchMeckl. A.V. § 89.
92 Preufs. G. § 14, Württ. Art. 7, Sächs. § 16—19, Bad. § 5, Anji. § 13,
Lüb. § 16, Sondersh. §8; Rohland S. 59 Anm. 11, Eger I 384 ff., 0. Mayer
Arch. f. öff. R. XV 518 ff., Lay er S. 560 ff.
93 Preufs. G. § 8 Abs. 1, Bayr. Art. 5, Sächs. § 22 mit § 26, Bad. § 7. —
Soweit jedoch Anlagen, Neubauten, Anpflanzungen usw. nur in der Absichtvorgenommen sind, eine höhere Entschädigung zu erzielen, hat der Enteignetekeinen Entschädigungsanspruch, sondern nur ein Wegnahmerecht; Preufs. G.§ 13, Württ. Art. 13, Bad. § 12, Anh. § 12, Braunschw. § 8, Sondersh. § 14,
Lüb. § 14, Hamb. § 12 Abs. 2. Nach manchen Gesetzen gilt das von allen
wesentlichen Verbesserungen, die nach einem bestimmten Zeitpunkt gemachtsind; Bayr. G. Art. 12, Bad. v. 1835 § 36, Plamb. § 12 Abs. 1. Andere Gesetzelassen die Anzeige von der bevorstehenden Enteignung oder ein besonderesVerbot sperrend wirken; Hess. G. Art. 9, Oldenb. Art. 8, Meining. Art. 14 u.andere thür. G. b. Rohland S. 64 Anm. 16—20. Die beiden letztgedachtenWege vereinigt das Sächs. G. § 15 u. 27. Vgl. Tr ei chl er S. 156, Häb erlinS. 189, Thiel S. 26 ff., G. Meyer S. 295 ff., Grünhut S. 108, RohlandS. 62 ff., PraäSäk S. 161 ff, Eger I 369 ff., Layer S. 539 ff, Schelcher,Komm. S. 89 ff. u. 321 ff.