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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 128. Die Enteignung.

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boten 84 . In diesem Sinne sprechen denn auch die meisten Gesetzejedem Mieter und Pächter, dessen Recht durch die Enteignungbeeinträchtigt wird, einen unmittelbaren Entschädigungsanspruchgegen den Enteigner zu 85 . Andere Gesetze ziehen wenigstens dendem Mieter oder Pächter gegen den enteigneten Vermieter oderVerpächter zustehenden Entschädigungsanspruch in das Ent-eignungsverfahren hinein 86 . Diese Verdinglichung von Miete undPacht für das Enteignungsrecht ist auch dem B.G.B. gegenüber inKraft geblieben 87 .

VIII. Wertersatz. Der Entschädigungsanspruch des Ent-eigneten geht auf baren, vollständigen und vorgängigen Ersatz desihm entzogenen Vermögenswertes.

1. Der Anspruch richtet sich daher grundsätzlich auf Ent-schädigung in Geld 88 . Regelmäfsig ist der Kapitalwert des ent-zogenen Rechts durch einmalige Zahlung einer Geldsumme zuersetzen; doch kann die Entschädigung durch eine Geldrente andie Stelle treten, wenn die Enteignung in blofser Beschränkungbesteht 89 oder ein Recht von unbestimmter Dauer entzogen

84 Vgl. Thiel S. 51 ff.; Grünhut S. 143ff.; Wolff, Arch. f. prakt. Reclits-wiss., N. F. III 258 ff.; lrazäk S. 143; Seuff. XX Nr. 136. A. M. HäherlinS. 185; G. Meyer S. 302; Seuff. XXXV Nr. 215.

85 So z. B. Weimar. G. v. 26. Nov. 55 Art. 14 lit. c., Koburg. § 11, Gotha.§ 11, Meining. Art. 10, 16 u. 31, Mecklenb. § 4 nekst A.V. zum B.G.B. § 90,Württ. Art. 14, Brem. § 24, Bad. § 14 Abs. 6 u. 7, Hess. Art. 1213, Lüh.§ 9. Ebenso das Franzos. Ges. Art. 21; vgl. Grünhut S. 145. Vor allemaber auch das Ireufs. G. § 11, wie dies gegenüber der Ansicht, daTs dieseVorschrift auf die hlofs persönlichen Miets- und Pachtrechte in den gemein-rechtlichen Landesteilen unanwendbar sei (Dalcke § 11 Anm. 30, Eger I328 ff., II 221 ff.), eingehend in der Entsch. des R.Ger. XXIX Nr. 67 dargelegtist.' Nach der gegenteiligen Ansicht wäre die Bestimmung des § 11 überMiets- und Pachtrechte unter der Herrschaft des B.G.B. überhaupt nicht mehranwendbar. Das Sachs. G. § 21 bestimmt Gleiches überhaupt für jedesper-sönliche Gebrauchs- oder Nutzungsrecht.

86 So Bayr. G. Art, 5 Z. 3; vgl. Oertmann S. 160 ff., der aber annimmt,dafs seit dem Inkrafttreten des B.G.B. der Entschädigungsanspruch nach Art. 2unmittelbar gegen den Enteigner gehe. Ferner Hamb. G. § 9. Früher auchBad. G. v. 1835 § 26. Österr. R. b. PraZäk S. 148 ff.

87 Insoweit sind in E.G. Art. 52 u. 109 auch Miete u. Pacht -unter denRechten an der Sache begriffen.

88 Rohland S. 56 ff.; lrazäk S. 170 ff.; Grünhut S. 121 ff.; StobbeAnm. 49; Preufs. G. § 7, Bayr. Art. 10 u. 20, Sächs. § 20, usw.; R.Ger. XL1Nr. 70. A. M. Thiel S. 35.

89 Thiel S. 36; Rohland S. 57; Prazäk S. 171; Eger 1 103 ff. Vgl.Preufs. Bergges. § 137.

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